IT. ALLGEMEINE GESICHTSPUNKTE
Verpackungsverschluß
Allgemeine Regeln über den Verschluß jeder Art von Ver-
packung sind von Land zu Land verschieden. Gute deutliche
Vorschriften gibt die Reichspostordnung in 8 16 und in der Be-
richtigung 263 und 97, wie auch in verschiedenen Stellen der
Gebührentafel. (Es sei hier auf den Anhang verwiesen.)
Unverpackte Waren
Im unverpackten Zustand versendet man im allgemeinen
Wild, was auch in der Postordnung zugelassen ist. Blutende
Stellen müssen natürlich gut umhüllt werden. Außerdem muß
die Versandbezeichnung und die Adresse durch Anhängung einer
Fahne gesichert sein. Für bestimmte Massenwaren wie Metall-
barren, Erden, Kohle und dergl. kommt eine bestimmte Ver-
Packung nicht in Frage, jedoch wird auch hier eine Diebstahl-
sicherung dadurch vorgenommen, daß man zum Beispiel einen
Waggon Kohle mit Kalkmilch überspritzt, so daß eine Entfer-
hung einzelner Mengen durch Fehlen des Kalkmilchübergusses
auffallen würde. Metallbarren bezeichnet man am Kopf mit
einer Sonderfarbe, damit sie nicht abgeschnitten werden können.
Mit der Bezeichnung „Unverpackt‘“ auf dem Frachtbrief muß
man vorsichtig sein, da die Eisenbahn für Schäden an dem Stück
auch dann nicht haftet, wenn es wirklich verpackt ist, weil der
Frachtbrief die Bemerkung „Unverpackt“ zeigt.
Schaupackung
Vielfach dient die Verpackung nicht nur zum Schutze beim
Transport, sondern. auch zur Erleichterung des Verkaufes durch
gute Aufstellung der Ware selbst. So werden z. B. Parfümerien
in Schachteln eingebaut, die nicht gerade, sondern schräg ge-
schnitten sind. Dadurch präsentiert sich die Schachtel viel
besser. Seifen werden, wie Abb. 338 zeigt, in bunt bedrucktes
Papier eingeschlagen und so gut im Kasten verteilt. Dieselbe
Abbildung zeigt auf der linken Seite noch eine besonders schön
ausgestattete Schachtel für Pralinen, die auch als Schaupackung
gelten kann.
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