Full text: Wirtschaftliches Verpacken

IT. ALLGEMEINE GESICHTSPUNKTE 
Verpackungsverschluß 
Allgemeine Regeln über den Verschluß jeder Art von Ver- 
packung sind von Land zu Land verschieden. Gute deutliche 
Vorschriften gibt die Reichspostordnung in 8 16 und in der Be- 
richtigung 263 und 97, wie auch in verschiedenen Stellen der 
Gebührentafel. (Es sei hier auf den Anhang verwiesen.) 
Unverpackte Waren 
Im unverpackten Zustand versendet man im allgemeinen 
Wild, was auch in der Postordnung zugelassen ist. Blutende 
Stellen müssen natürlich gut umhüllt werden. Außerdem muß 
die Versandbezeichnung und die Adresse durch Anhängung einer 
Fahne gesichert sein. Für bestimmte Massenwaren wie Metall- 
barren, Erden, Kohle und dergl. kommt eine bestimmte Ver- 
Packung nicht in Frage, jedoch wird auch hier eine Diebstahl- 
sicherung dadurch vorgenommen, daß man zum Beispiel einen 
Waggon Kohle mit Kalkmilch überspritzt, so daß eine Entfer- 
hung einzelner Mengen durch Fehlen des Kalkmilchübergusses 
auffallen würde. Metallbarren bezeichnet man am Kopf mit 
einer Sonderfarbe, damit sie nicht abgeschnitten werden können. 
Mit der Bezeichnung „Unverpackt‘“ auf dem Frachtbrief muß 
man vorsichtig sein, da die Eisenbahn für Schäden an dem Stück 
auch dann nicht haftet, wenn es wirklich verpackt ist, weil der 
Frachtbrief die Bemerkung „Unverpackt“ zeigt. 
Schaupackung 
Vielfach dient die Verpackung nicht nur zum Schutze beim 
Transport, sondern. auch zur Erleichterung des Verkaufes durch 
gute Aufstellung der Ware selbst. So werden z. B. Parfümerien 
in Schachteln eingebaut, die nicht gerade, sondern schräg ge- 
schnitten sind. Dadurch präsentiert sich die Schachtel viel 
besser. Seifen werden, wie Abb. 338 zeigt, in bunt bedrucktes 
Papier eingeschlagen und so gut im Kasten verteilt. Dieselbe 
Abbildung zeigt auf der linken Seite noch eine besonders schön 
ausgestattete Schachtel für Pralinen, die auch als Schaupackung 
gelten kann. 
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