V. ANHANG
Als Anhang seien zur Vereinfachung des Nachschlagens
hier noch Auszüge aus der Postordnung, aus der Gebührentafel
für Pakete, aus dem Handelsgesetzbuch, aus der Eisenbahnverkehrsordnung,
aus der Anleitung für die Zollabfertigung der
Taraordnung und aus dem Handbuch für Verlader der Hapag
gebracht. Ein Literaturverzeichnis beschließt diesen Teil.
1. AUSZÜGE AUS DER POSTORDNUNG ABSCHNITT V, 1
$ 1 gibt an, daß Päckchen bis 1 kg, Blindenschriftsendungen
bis 5 kg, Warenproben bis 500 g, Mischsendungen bis 1 kg,
Pakete bis 20 kg zugelassen sind.
8 4, Absatz 2 sagt, daß von der Postbeförderung ausgeschlossen
sind Gegenstände, deren Beförderung eine Gefahr
für die Postbeamten oder Postsendungen bildet, namentlich
alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündlichen
Sachen und ätzende Flüssigkeiten.
In der Anmerkung gehören hierzu: Zündmittel, Schießmittel
und Sprengstoffe, z. B. Schießpulver, Dynamit, Schießbaumwolle,
Knallsilber, Sprengöl, Nitroglyzerin, Amorces (Zündblättchen
für Salonpistolen); Feuerwerkssätze und Feuerwerkskörper,
ferner Schellack und Strontian, wenn beide Stoffe
miteinander vermischt, zusammengebracht oder zusammengeschmolzen
sind; Reib- oder Streichzünder und Zündhölzchen
jeder Art (auch die im Geschäftsverkehr als ‚„Wachskerzchen“‘
bezeichneten Wachsstreichzünder), Selbstzünder- (Eszet-) Zigarren,
Phosphor, Radfahrerbomben, und Knallerbsen; Kalziumkarbid,
Dahalit, Celloidin (Kollodiumwolle), gefettete Wolle,
gefirnißte Baumwolle, selbstentzündliche Kohle; Blitzlichtpulver,
wenn die Bestandteile sich in gemischtem Zustande
befinden; Natriummetall; Zinkstaub; Mineralsäuren; Essigessenz
(Essigsäure zu 80 v. H.); Flüssigkeiten, die leichter entzündlich
sind als Petroleum vom Entflammungspunkt 21°, z. B.
Chloräthyl, Schwefeläther, Benzin, Benzinit, Brennspiritus,
Cellonlack, Zaponlack, Kollodium, Hoffmannstropfen, Bronzetinktur,
Terpentinöl-Ersatz, der unter Beimischung von Benzol
und Xylol hergestellt ist; flüssige Kohlensäure; flüssige Luft.
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