mit angeschraubtem Deckel oder von starkem und dickem
Leder eingeschlossen sein. Werden die Fläschehen in durch-
lochte Holzblöcke verpackt, die hinreichend widerstandsfähig
mit aufsaugenden. Stoffen angefüllt und mit einem Deckel ver-
schlossen sind, so ist kein zweites Behältnis nötig. Ebenso
kann von der doppelten Verpackung abgesehen werden bei
Kästchen aus starker Wellpappe, wenn die Fläschchen sicher
verschlossen, sämtliche Zwischenräume mit aufsaugenden Stoffen
angefüllt sind und jedes von mehreren Fläschchen mit einer
besonderen Hülle von Wellpappe versehen ist;
3. schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife,
Harze usw. müssen zunächst in eine besondere Hülle (Kästchen,
Säckchen von Leinwand, Pergament usw.) eingeschlossen und
dann in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und dickem
Leder verpackt sein;
4. Pulver müssen in Pappkästehen verpackt und diese in
Säckchen von Leinwand oder Pergament eingeschlossen sein;
5. lebende „Bienen müssen in Kästchen versandt werden,
die die Gefahr des Entweichens ausschließen.
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein,
daß der Inhalt geprüft werden kann. Gegenstände, die ver-
derben würden, wenn sie in der vorgeschriebenen Art verpackt
würden, können ausnahmsweise in luftdicht verschlossener Ver-
packung zugelassen werden. In solchen Fällen haben die Ab-
sender oder Empfänger die Prüfung des Inhaltes durch Öffnen
einiger ihnen bezeichneter Sendungen oder in sonst befriedigender
Weise zu erleichtern.
Nach 8 9: I. Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr
werden zugelassen: Proben und Muster, kleine Warenmengen,
einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit
Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und
verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, natur-
geschichtliche Gegenstände, getrocknete oder haltbar gemachte
Tiere und Pflanzen, geologische Muster usw.
Da sich die Prüfung des Inhalts der Warenproben im all-
gemeinen nur noch darauf zu erstrecken hat, ob den Sendungen
etwa verbotene schriftliche Mitteilungen beigefügt sind, kann
über die Innehaltung der zur Erleichterung der Prüfung er-
lassenen Bestimmung, daß zur Versendung von Flüssigkeiten
als Warenproben Glasbehälter zu verwenden sind, dann hinweg-
gesehen werden, wenn als Inhalt eines verschlossenen Behälters
aus Blech oder einem anderen undurchsichtigen Stoffe eine
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