Full text: Wirtschaftliches Verpacken

mit angeschraubtem Deckel oder von starkem und dickem 
Leder eingeschlossen sein. Werden die Fläschehen in durch- 
lochte Holzblöcke verpackt, die hinreichend widerstandsfähig 
mit aufsaugenden. Stoffen angefüllt und mit einem Deckel ver- 
schlossen sind, so ist kein zweites Behältnis nötig. Ebenso 
kann von der doppelten Verpackung abgesehen werden bei 
Kästchen aus starker Wellpappe, wenn die Fläschchen sicher 
verschlossen, sämtliche Zwischenräume mit aufsaugenden Stoffen 
angefüllt sind und jedes von mehreren Fläschchen mit einer 
besonderen Hülle von Wellpappe versehen ist; 
3. schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, 
Harze usw. müssen zunächst in eine besondere Hülle (Kästchen, 
Säckchen von Leinwand, Pergament usw.) eingeschlossen und 
dann in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und dickem 
Leder verpackt sein; 
4. Pulver müssen in Pappkästehen verpackt und diese in 
Säckchen von Leinwand oder Pergament eingeschlossen sein; 
5. lebende „Bienen müssen in Kästchen versandt werden, 
die die Gefahr des Entweichens ausschließen. 
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, 
daß der Inhalt geprüft werden kann. Gegenstände, die ver- 
derben würden, wenn sie in der vorgeschriebenen Art verpackt 
würden, können ausnahmsweise in luftdicht verschlossener Ver- 
packung zugelassen werden. In solchen Fällen haben die Ab- 
sender oder Empfänger die Prüfung des Inhaltes durch Öffnen 
einiger ihnen bezeichneter Sendungen oder in sonst befriedigender 
Weise zu erleichtern. 
Nach 8 9: I. Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr 
werden zugelassen: Proben und Muster, kleine Warenmengen, 
einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische Blumen, Tuben mit 
Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und 
verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, natur- 
geschichtliche Gegenstände, getrocknete oder haltbar gemachte 
Tiere und Pflanzen, geologische Muster usw. 
Da sich die Prüfung des Inhalts der Warenproben im all- 
gemeinen nur noch darauf zu erstrecken hat, ob den Sendungen 
etwa verbotene schriftliche Mitteilungen beigefügt sind, kann 
über die Innehaltung der zur Erleichterung der Prüfung er- 
lassenen Bestimmung, daß zur Versendung von Flüssigkeiten 
als Warenproben Glasbehälter zu verwenden sind, dann hinweg- 
gesehen werden, wenn als Inhalt eines verschlossenen Behälters 
aus Blech oder einem anderen undurchsichtigen Stoffe eine 
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