hierfür besondere Bestimmungen festzulegen. Die betreffenden
Länder haben diese Bestimmungen den eigenartigen klimatischen
Verhältnissen ihres Landes, als auch dem Versandweg ent-
sprechend getroffen. Es sind diese Bestimmungen zum Teil
in der Gebührentafel für Pakete festgelegt.
Beispiele
Ägypten: Für Sendungen nach dem Sudan ist folgendes zu
beachten: Pakete nach dem Sudan müssen in gut verschraubte
oder vernagelte widerstandsfähige Holzkisten, in Weißblech-
behälter, in Leinwand oder in einen anderen gleichartigen Stoff
verpackt sein; einfache Papier- oder Pappeumhüllung genügt
nicht. Pakete in Leinwandumhüllung sind zu umschnüren und
an den Kanten und Falten zu vernähen. Die Knoten und Enden
der Schnur sind zu versiegeln. Speck, Schinken, Butter, Honig
und alle fettigen Stoffe müssen als innere Verpackung noch
besonders in Metallbehälter‘ verpackt sein, die luftdicht zu
verlöten oder mit einem die Feuchtigkeit aufsaugenden Stoff zu
umgeben sind. Sämtliche Pakete müssen hinreichend versiegelt
oder durch Plomben verschlossen sein.
Belgisch Kongo: Verpackung besonders haltbar (starke
Holzkisten, Zinkblechumhüllungen usw.).
Finnland: Die Verpackung muß den besonderen An-
forderungen der Seebeförderung entsprechen, also besonders
sorgfältig und dauerhaft sein (je nach Inhalt starke Holzkisten,
Zinkblechumhüllungen, Wachsleinwand usw.), Pappkästen und
Holzkisten aus dünnen Brettern sind nicht genügend wider-
standsfähig. Sendungen müssen durch Siegel in gutem Siegellack
oder durch Plomben gehörig verschlossen sein, Siegelmarken-
verschluß genügt nicht.
Griechenland: (Es ist bei diesem Beispiel interessant,
daß für gewisse Verkehrsrouten besondere Verpackungsweisen
empfohlen werden.)
Pakete, besonders Sendungen mit Flüssigkeiten und ähn-
lichem Inhalt, müssen sorgfältig und dauerhaft verpackt sein.
Bei Verwendung von Holzkisten sind Siegelabdrücke in Ver-
tiefungen anzubringen, damit die Abdrücke nicht durch Stoß
oder Reibung losgerissen oder beschädigt werden können. Bei
den Leitwegen über Jugoslavien und Italien sind feste Holz-
kisten, Säcke, Pack- oder Wachsleinwand zu verwenden. Papier -
verpackung bei diesen Wegen ist unzulässig.
Mexiko: Verpackung muß so beschaffen sein, daß zoll-
amtliche Prüfung des Inhaltes durch Herausnehmen der Nägel
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