Äußere Verpackung: Starke, dichte, gut verschlossene
Holzbehälter, die keine eisernen Reifen oder Bänder haben.
Die Behälter müssen an zwei gegenüberliegenden Stirn-
seiten mit zuverlässigen Handgriffen versehen sein. Bei
Fässern und Tonnen sind Handgriffe nicht erforderlich,
wenn durch tiefeingelassene Böden und Deckel eine feste
Handhabe gegeben ist. Das Rohgewicht der Behälter darf
höchstens 35 kg betragen. Deutliche gedruckte oder
schablonierte Aufschrift. „Dynamitpatronen usw. 3. Gruppe“,
sowie die Bezeichnung des Ursprungsortes (Fabrikmarke).
Ester, Äther aller Art z. B. Amylacetat.
Dichte Gefäße wie für Chlor, allerdings nur aus Holz
(Fässer, Glas, Ton, Steinzeuge), nur selten Metall. Gefäße
aus Glas oder Ton sind einzeln oder zu mehreren unter Ver-
wendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Über-
gefäße einzusetzen. Diese, ausgenommen Kisten, müssen
mit guten Handhaben versehen sein. Offene Übergefäße
müssen eine Schutzdecke haben, die, wenn sie aus Stroh,
Rohr, Schilf oder ähnlich leicht brennbaren Stoffen besteht,
mit Lehm oder Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas
getränkt ist.
Feuerwerkskörper.
Innere Verpackung: Bei kleinerem Feuerwerk starke
Pappschachteln oder Holzkistehen oder auch Papierbeutel.
Bei größerem Feuerwerk Papierumschläge oder eine Papier-
klappe über der Anzündestelle. Ein Ausstreuen des Satz-
gemenges muß in beiden Fällen verhindert sein.
Äußere Verpackung: Starke, dichte, sicher verschlossene
Holzkisten. Die Bretter müssen gefügt, gezapft und genutet,
die Seitenteile durch Zinken oder Kopfleisten miteinander
verbunden sein (sog. Franz. Kisten), Brettstärke mindestens
18 mm. Die Kisten sind im Innern mit gutem, zähem
Papier auszulegen. Statt dessen sind dünne Zinkeinsätze
zulässig. Leer bleibende Hohlräume in den Kisten sind mit
geeigneten, trocknen Verpackungsstoffen fest auszustopfen.
Feuchtes Heu, Putzwolle und andere zur Selbstentzündung
neigende Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Bei größeren
Feuerbildern genügt sicheres Befestigen in der Kiste.
Höchstes Rohgewicht einer Kiste 100 kg. Das Gesamt-
gewicht an Feuersatz darf 20 kg, das darin enthaltene
Feuerwerkskornpulver 2,5 kg nicht übersteigen.
216