Die Tarasätze für Kisten oder Körbe dürfen nicht angewendet
werden auf Kisten und Körbe, in denen Flüssigkeiten
eingehen, deren unmittelbare Umschließungen nicht in gewöhnlichen,
sondern in größeren ballonartigen Glasflaschen bestehen.
8 10.
Für hölzerne Musterkoffer kann Taravergütung. nach den
zu den betreffenden Nummern des Zolltarifs für Kisten festgestellten
Sätzen gewährt werden.
6.12,
Für vollständige Umschließungen, die durch Aneinanderfügen
verschieden schwerer Stoffe hergestellt sind, darf, soweit
nicht dafür im Taratarife besondere Vergütungen festgesetzt
sind, die Vergütung nach den Sätzen für die ganz aus den leichteren
Stoffen hergestellten Umschließungen gewährt werden.
8 16.
Bei der Ermittlung des Reingewichtes von Flüssigkeiten
(8 3), die der Verzollung nach diesem unterliegen und lediglich
in Fässern ohne weitere Umschließungen eingehen, können die
an den Fässern etwa vorhandenen Doppelböden aus Holz, sowie
Kalk- oder Gipsböden vor der Verwiegung entfernt werden.
817.
Das den Waren zu ihrer Erhaltung auf dem Versand beigegebene
Eis kann vor der Feststellung des: zollpflichtigen Gewichts,
auch von den nach dem Rohgewichte zollpflichtigen
Waren, entfernt werden.
823.
Beim Eingang von zollpflichtigen, sowie von zollfreien Waren
bleiben handelsübliche Umschließungen zollfrei, soweit sie nicht
als zum Roh- oder Reingewichte der Waren gehörig mit der
Ware nach den für diese geltenden Zollsätzen zu verzollen sind.
Bei zollfreien Waren und ebenso beim Eingange der nach
Stücksätzen zollpflichtigen Waren bleiben auch diejenigen
handelsüblichen Umschließungen, welche bei den nach dem
Gewichte zu verzollenden Waren zum Reingewichte der Waren
gehören würden, insbesondere auch die nach den Waren besonders
geformten Umschließungen, zollfrei.
$ 24.
Als handelsüblich gelten die im Taratarife aufgeführten
Umschließungen für die Waren, bei denen sie genannt sind,
und die im $ 5 Abs. 2 dieser Bestimmungen aufgeführten für
Waren aller Art. Außerdem sind als handelsübliche Umschlie-Bungen
insbesonders anzusehen:
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