Full text : Wirtschaftliches Verpacken

1. Mäntel aus Zeugstoff, in denen Gewebe eingehen,
? Blechumschließungen (Blechkästen und dergl.), in denen
Zigarren eingehen,
hölzerne Musterkoffer in den Fällen des 8 10,
+ gefärbte, grobe Holzkisten (Holzkoffer), in denen feine
Felle zur Pelzwerkbereitung eingehen,
- Umschließungen aus Blei, Guttapercha oder Hartkautschuk,
in denen Flußsäure (Fluorwasserstoffsäure) eingeht,
6. eiserne Zylinder, in denen Steinkohlenteeröle eingehen,
7. eiserne Fässer (Trommeln), in denen Camphylen, Holzgeist,
Pyridinbasen, Rohglyzerin und Terpentinöl eingehen,
8. Fässer aus Eisen- oder Zinkblech, in denen reines Baumöl
eingeht,
9. eiserne zylindrische Flaschen, in denen Quecksilber eingeht,
10. zylindrische Fässer aus nicht verzierter Glanzpappe (sogenannte
 Hermytfässer), in denen Öle und Fette, insbesonders
 Schweineschmalz, eingehen,
11. Fahrradkörbe, in denen Fahrräder eingehen,
12. sogenannte "Trommeln, auf denen Kabel eingehen,
13. Gestelle von Holz und Eisen, auf denen Sammet und Plüsch,
sowie sammet- und plüschartige Gewebe eingehen.
$ 25:
Nicht handelsübliche Umschließungen sind nach ihrer Beschaffenheit
 zollpflichtig, soweit sie nicht als zum Roh- oder
Reingewicht der Ware gehörig mit der Ware nach den für diese
geltenden Zollsätzen zu verzollen sind.
S 26:
Umschließungen aller Art sind nach ihrer Beschaffenheit
zollpflichtig, wenn die Absicht einer Umgehung des Eingangszolles
 für die Umschließungen augenscheinlich hervortritt oder
sonst nachweisbar ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
die in den Umschließungen eingeführten Waren von geringerem
Werte sind als die Umschließungen, oder wenn neue Umschließungen
 nur unvollkommen oder unregelmäßig mit Waren gefüllt
 sind.
Unter den sonstigen Bestimmungen befindet sich
noch folgende auf die Verpackung bezügliche Bemerkung:

Koffer, in denen von Reisenden Handelswaren (auch Muster
oder Proben) mitgeführt werden, sind von der Zollbehandlung
als Reisegerät nicht ausgeschlossen.
Sachsenberg 15

DO
            
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