Borbemerkungen.
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u eeifliherweife nur mit Einwilligung des Gläubiger8 {tattfinden; denn {don mit Riütckjicht
« die Sahlungsfähigfeit, aber au auß jonftigen G©ründen wird leßterem die Perjon des
AS in der Regel nicht gleichgültig jein. Yın Übrigen kann fie fig vollziehen entweder
; 9 Unmittelbaren Vertrag zwijhen dem Gläubiger und dem Nebernehmer, wobei feinerlei
immung, nicht einmal Kenntnis des bisherigen Schuldners erforderlich ift (S 414), oder
Hm durd Vertrag zwijhen dem Nebernehmer und dem bisherigen Schuldner unter Auz
Müng des Gläubiger3 (8 415).
106 Die 88 414—418 regeln ausichließliH dieje vertragSmäßige befreien de Schuldübers
Me, während der S 419 jich auf einen Fall (gefeßlicher) kumulativer Schuldiibernahme bezieht.
” 3, Zu b. Eine beftärkende (Kumulative) Schuldäbernahme oder Schuldmitübernahme,
er welche, da der Nebernehmer neben, nicht an Stelle de8 hi8hHerigen Schuldners tritt, ein
ia amt{huldverhHältni? begründet wird (vgl. Borbem. zum 6. Abiqnitt, IIL, 3), kann
ö dur) Vertrag de3 YebernehHmer3 mit dem Gläubiger als aud) mit dem {chonm vor=
Bl nen Schuldrer begründet werden; ekternfalls bedarf fie der Auftimmung des
Aubiger8 nicht.
dem at beachten aber ift, daß eine kumulative Schuldübernahme durch Vertrag zwijdgen
daß ebernehmer und bisherigen Schuldrer nur unter der Boraujegung zujtande kommt,
yas) dem Willen der beiden vertragigließenden Teile der Gläubiger unmittelbar
. Nedtermerben foll, die Leiftung (auch) vom Nebernehmer zu fordern (als Vertrag
a artten eine8 Zritten, $ 328). Andernfall8 liegt nur ein VertragSverhältnis zwijden den
Wi Kontrahenten vor, das im Zweifel al3 Erfüllung s übernahme (f. unten zu 6) aufrecht
3 Alten (8 415 Abi. 3) und von ihnen ebenfo, wie die bei der zwijdgen Nebernehmer und
na oner vereinbarten befreienden Schuldiübernahme vor der Genehmigung des Gläubigers
Glich ift, ungehindert wieder rückgängig gemacht werden kahn.
< Auch eine al8 Vertrag zugunften des SGläubigers nad S 828 wirffam beftürlende
SOuldübernahHme kann felbitverftändlih (S 328 Abi. 2) mieder rücgängig gemacht werden,
Denn die Vertragihliekenden fich die Befugni8 vorbehalten haben, das Recht de3 Gläubiger?
ne defjen Buftimmung aufzuheben.
sie „Die fumulative Schuldübernahme ijt im BOB. mit Stiliqhweigen übergangen, dei der
% Pofitiven Natur des Rechte3 der Schuldverhältnijje aber felbjtverftändlidh ftatthaft. Baal.
1 % 8 427, Reichel a. a. D. S. 10ff. Sie Hit von nit unerhebliher praktiidher Bedeutung
in daher neben der privativen im Sinne des 8 414, für welde Reichel S. 13 das Wort „Nach:
vr “Mahme“ vorichlägt, Wefterkamp, Bürgihaft und Schuldeintritt das Wort „NaHiGulds
te, wohl zu beachten. Sie bildet eine Unterart der fog. Interzeffion. Interzeifion
Y leder „SchHuldbheitritt“ im weitejten Sinne, jede Verpflichtung für, neben oder nad) dent
a Yldner, S. 18 f., im SGegenfaß zur Shuldintervention d. h. einer freiwilligen
ang an Schuldner8 Statt (8 267). Sie ift aber vor allen au von der B ür gihaft zu
iß eriheiden. Val. dazu Wefterfamp a. a. OD. S. 45 ff, Brattig, Die kumulative Schuld=
nahme und ihr Verhältnis zur Bürgihaft 1907, Reichel a. a. OD. S. 69—89.
Der Mitübernehmer {Hıldet diejelbe Leijtung wie der Urjhuldner; der Bürge
nicht. Der MitübernehHmer ijt daher Gefamtidhuldner de3 Ur-
iduldner8, der Bürge nicht.
Der Bürge fchuldet mit eigenem Schuldarunde; ‚nicht aus dem Grunde der
Hauptjchuld. Der Mitübernehmer fchuldet ftet3 und notwendig au3 dem gleichen
Schuldgrunde, wie der Urjhuldner felbjt. Vgl. ROGES. Bd. 67 S. 128 ff.
©) Die Schuld des Bürgen ift {tet8 und notwendig akzefforiich, die Schuld des
Mitiübernehmer3 ift zwar abhängig von der Urfjehnld, aber nicht atzeffortih zu ihr.
ı Mit Rückfiht auf die Formalifierung der Bürgjehaft (S 766) ift freitig, ob auch die
ou lative Scohuldübernahme der Schriftform bedarf. Die Frage wird bejaht
de denjenigen, die fie mit der Bürgihaft identifizieren oder als ein bürg{Qaft3ähnlidhes
OtSgeichäft auffaffen. Baal. Bland Bem. 2, a zu 8 414, RGE, Bd. 51 S. 122, Bd. 59