Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Borbemerkungen. 
157 
u eeifliherweife nur mit Einwilligung des Gläubiger8 {tattfinden; denn {don mit Riütckjicht 
« die Sahlungsfähigfeit, aber au auß jonftigen G©ründen wird leßterem die Perjon des 
AS in der Regel nicht gleichgültig jein. Yın Übrigen kann fie fig vollziehen entweder 
; 9 Unmittelbaren Vertrag zwijhen dem Gläubiger und dem Nebernehmer, wobei feinerlei 
immung, nicht einmal Kenntnis des bisherigen Schuldners erforderlich ift (S 414), oder 
Hm durd Vertrag zwijhen dem Nebernehmer und dem bisherigen Schuldner unter Auz 
Müng des Gläubiger3 (8 415). 
106 Die 88 414—418 regeln ausichließliH dieje vertragSmäßige befreien de Schuldübers 
Me, während der S 419 jich auf einen Fall (gefeßlicher) kumulativer Schuldiibernahme bezieht. 
” 3, Zu b. Eine beftärkende (Kumulative) Schuldäbernahme oder Schuldmitübernahme, 
er welche, da der Nebernehmer neben, nicht an Stelle de8 hi8hHerigen Schuldners tritt, ein 
ia amt{huldverhHältni? begründet wird (vgl. Borbem. zum 6. Abiqnitt, IIL, 3), kann 
ö dur) Vertrag de3 YebernehHmer3 mit dem Gläubiger als aud) mit dem {chonm vor= 
Bl nen Schuldrer begründet werden; ekternfalls bedarf fie der Auftimmung des 
Aubiger8 nicht. 
dem at beachten aber ift, daß eine kumulative Schuldübernahme durch Vertrag zwijdgen 
daß ebernehmer und bisherigen Schuldrer nur unter der Boraujegung zujtande kommt, 
yas) dem Willen der beiden vertragigließenden Teile der Gläubiger unmittelbar 
. Nedtermerben foll, die Leiftung (auch) vom Nebernehmer zu fordern (als Vertrag 
a artten eine8 Zritten, $ 328). Andernfall8 liegt nur ein VertragSverhältnis zwijden den 
Wi Kontrahenten vor, das im Zweifel al3 Erfüllung s übernahme (f. unten zu 6) aufrecht 
3 Alten (8 415 Abi. 3) und von ihnen ebenfo, wie die bei der zwijdgen Nebernehmer und 
na oner vereinbarten befreienden Schuldiübernahme vor der Genehmigung des Gläubigers 
Glich ift, ungehindert wieder rückgängig gemacht werden kahn. 
< Auch eine al8 Vertrag zugunften des SGläubigers nad S 828 wirffam beftürlende 
SOuldübernahHme kann felbitverftändlih (S 328 Abi. 2) mieder rücgängig gemacht werden, 
Denn die Vertragihliekenden fich die Befugni8 vorbehalten haben, das Recht de3 Gläubiger? 
ne defjen Buftimmung aufzuheben. 
sie „Die fumulative Schuldübernahme ijt im BOB. mit Stiliqhweigen übergangen, dei der 
% Pofitiven Natur des Rechte3 der Schuldverhältnijje aber felbjtverftändlidh ftatthaft. Baal. 
1 % 8 427, Reichel a. a. D. S. 10ff. Sie Hit von nit unerhebliher praktiidher Bedeutung 
in daher neben der privativen im Sinne des 8 414, für welde Reichel S. 13 das Wort „Nach: 
vr “Mahme“ vorichlägt, Wefterkamp, Bürgihaft und Schuldeintritt das Wort „NaHiGulds 
te, wohl zu beachten. Sie bildet eine Unterart der fog. Interzeffion. Interzeifion 
Y leder „SchHuldbheitritt“ im weitejten Sinne, jede Verpflichtung für, neben oder nad) dent 
a Yldner, S. 18 f., im SGegenfaß zur Shuldintervention d. h. einer freiwilligen 
ang an Schuldner8 Statt (8 267). Sie ift aber vor allen au von der B ür gihaft zu 
iß eriheiden. Val. dazu Wefterfamp a. a. OD. S. 45 ff, Brattig, Die kumulative Schuld= 
nahme und ihr Verhältnis zur Bürgihaft 1907, Reichel a. a. OD. S. 69—89. 
Der Mitübernehmer {Hıldet diejelbe Leijtung wie der Urjhuldner; der Bürge 
nicht. Der MitübernehHmer ijt daher Gefamtidhuldner de3 Ur- 
iduldner8, der Bürge nicht. 
Der Bürge fchuldet mit eigenem Schuldarunde; ‚nicht aus dem Grunde der 
Hauptjchuld. Der Mitübernehmer fchuldet ftet3 und notwendig au3 dem gleichen 
Schuldgrunde, wie der Urjhuldner felbjt. Vgl. ROGES. Bd. 67 S. 128 ff. 
©) Die Schuld des Bürgen ift {tet8 und notwendig akzefforiich, die Schuld des 
Mitiübernehmer3 ift zwar abhängig von der Urfjehnld, aber nicht atzeffortih zu ihr. 
ı Mit Rückfiht auf die Formalifierung der Bürgjehaft (S 766) ift freitig, ob auch die 
ou lative Scohuldübernahme der Schriftform bedarf. Die Frage wird bejaht 
de denjenigen, die fie mit der Bürgihaft identifizieren oder als ein bürg{Qaft3ähnlidhes 
OtSgeichäft auffaffen. Baal. Bland Bem. 2, a zu 8 414, RGE, Bd. 51 S. 122, Bd. 59
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.