Contents: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

V. Ladenschluß — 88 41 bis 48 193 
bahnen im Benehmen mit dem Reichsverkehrsminister 
den Ladenschluß und das Austragen und den Verkauf 
von Waren außerhalb fester Betriebsstätten regeln. 
Anmerkung: 
8414 des Entwurfs soll ersetzen: 
AngV. 89 (S. 45), 
GO. 8 410 (S. 63). 
842 
Geschäftsschluß im Friseurgewerbe 
Für die gesamte Tätigkeit im Friseurgewerbe gelten 
die Vorschriften des 839 Abs. 1, Abs.2 Nr. 1und 
Abs. 3, des 840 und des 841, soweit jedoch die Tätig- 
keit dem Verkehrsgewerbe zuzurechnen ist, die des 8412 
entsprechend. An den Tagen vor Sonn- und Festtagen 
darf die Tätigkeit jedoch bis acht Uhr abends ausgeübt 
werden. 
Anmerkung: 
542 des Entwurfs soll ersetzen: 
AngV. 89 6S. 45). 
843 
Geschäftsschluß bei Apotheken 
(1) Die Apotheken sind insoweit als offene Verkaufs— 
stellen anzusehen, als es sich um den Verkauf von Waren 
handelt, die nicht der Verhütung, Linderung oder Heilung 
von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, den Zwecken 
der Desinfektion oder der Krankenpflege dienen. Der 
Reichsarbeitsminister und der Reichsminister des Innern 
können durch Verordnung mit Zustimmung des Reichsrats 
die unter Satz 1 fallenden Waren näher bezeichnen. 
(2) Die Landesbehörde kann für eine oder mehrere Ge— 
meinden anordnen, daß abwechselnd ein Teil der Apo— 
theken an Werktagen von einer bestimmten Stunde an, 
jedoch nicht vor sieben Uhr abends, und an Sonn⸗- und 
Festtagen ganz oder während bestimmter Stunden ge— 
schlossen sein muß, auch wenn in ihnen keine Arbeitnehmer
	        
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