Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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§ 1. Wesen des Konkurses. Der Konkurs steht begrifflich im Gegensatz zur Einzelvollstreckung. Bei der Linzelvollstreckung betreibt der einzelne Gläubiger auf Grund des von ihm erwirkten Voll streckungstitels (Vollstreckungsbefehls, vollstreckbaren Urteils usw.) die Zwangsvollstreckung gegen seinen Schuldner- er läßt für seine Forderung durch den Gerichtsvollzieher lvaren oder andere be wegliche Sachen pfänden, er erwirkt durch Gerichtsbeschluß die Pfändung von Forderungen oder sonstigen Ansprüchen des Schuld ners, so beispielsweise die Pfändung der Ansprüche, die dem Schuldner aus dem Lebensversicherungsvertrage gegen die Ver sicherungsgesellschaft zustehen, oder er läßt Grundbesitz seines Schuldners zum Zwecke der Zwangsverwaltung oder der Zwangs versteigerung in Beschlag nehmen, oder er beantragt die Ein tragung einer Zwangshppothek auf dem Grundbesitz seines Schuld ners. In allen diesen Fällen handelt es sich um ein Zwangs vorgehen des einzelnen Gläubigers behufs Befriedigung der ihm zustehenden Forderung. Voraussetzung ist jeweils der Besitz eines Vollstreckungstitels- das Verfahren wird vom Einzel gläubiger nach Belieben eingeleitet, beschränkt oder ausgedehnt oder auch vorübergehend eingestellt oder ganz aufgehoben- der Gläubiger ist der Herr des Verfahrens- er wählt die ihm ge nehme Art der Vollstreckung, die sich jedoch immer nur gegen bestimmte einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners und nicht gegen sein gesamtes vermögen als Vermögenseinheit richtet. Das Ergebnis der Vollstreckung dient zur Tilgung der Forderung des mit Zwangsvollstreckung vorgehenden Gläubigers. Sobald die Forderung getilgt ist, ist das Vollstreckungsverfahren erledigt. Gehen mehrere Gläubiger mit der gleichen Vollstreckungsart vor, so bestimmt sich ihre Beteiligung an dem Erlöse nach der zeit lichen Reihenfolge der Vollstreckungshandlungen: „iver zuerst kommt, mahlt zuerst", oder wie es im römischen Rechte hieß „prior tempore, potior jure". Jeder Gläubiger ist daher be strebt, dem anderen mit der Vollstreckung zuvorzukommen. Der zeitliche Vorsprung kann dahin führen, daß der erstpfändende
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