Full text: Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse

228 Elektro-physikalische Heilmethoden. 
b) zur Erzielung von Wärmewirkung bei 
1. besonderen Fällen von chronischen Gelenkerkrankungen, 
2, Lumbago und ähnlichen Krankheiten, 
3. schmerzhaften Nervenentzündungen. 
B. Konzentriertes Licht (Kronmayer-Lampen usw.). 
Zulässig zur spezifischen Behandlung der Haut und ihrer Er- 
krankungen, besonders der Tuberkulose (Lupus, vulgaris und erythe- 
natosus). 
C. Glühlichtbäder (kombinierte Licht- 
und Wärmewirkung). 
Zulässig bei entzündlichen Erkrankungen und zur Schmerz- 
stillung, und zwar 
a) als Glühlicht-Vollbäder bei allgemeinen rheumatischen Er- 
krankungen und solchen mehrerer Gelenke oder Muskelgruppen, 
b) als Glühlicht-Teilbäder zur lokalen Anwendung aus denselben 
Ursachen je nach den befallenen Organen: 
1. bei Ausschwitzungen oder deren Resten in der Brust- oder 
Bauchhöhle, 
2 bei entzündlichen Erkrankungen der Unterleibsorgane, 
7 als Kopflichtbäder bei Katarrhen und Entzündungen der 
Nase, der Nasennebenhöhlen und des Mittelohres -in Ver- 
bindung mit oder nach anderweiter Behandlung, 
4. bei Erkrankungen der Halsorgane. 
VIIL. Wärme-(Heißluft-) Behandlung. 
A. Kastenapparate mit elektrischer (auch Gas- 
oder Spiritus-) Heizung. 
Zulässig bei Erkrankungen 
1. der Gelenke, 
2. der Muskeln, 
3. der Sehnen und Sehnenscheiden, 
4. der Haut und des Unterhautzellgewebes. 
B. Wärmestrahlenlampen (Sollux-Lampe u..3.). 
Zulässig bei denselben Erkrankungen wie die Kastenapparate 
und bei Krankheiten der Nase, der Nasennebenhöhlen, der Ohren 
und des Halses, aber nur in Verbindung mit oder nach anderweiter 
Behandlung.
	        
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