230 Befreiung von den anteiligen Kosten.
3. Erwerbslose sind die nach der Verordnung über Erwerbs-
losenfürsorge (in der Fassung vom 16. 2. 1924, RGBI.TI S. 127; mehr-
fach geändert) fürsorgeberechtigten Personen (vgl. bes. $ 3 ErwFV.);
sie sind Mitglieder von Krankenkassen kraft der Versicherung gegen
Krankheit, die die erwerbslosenfürsorgepflichtige Gemeinde gemäß
$ 20 ErwFV. herbeizuführen hat,
4. Wegen der Zugeteilten vgl. Anm. 3 zu $ 363a 7 RVO.
Bestimmungen des RArbMin. über ‚Beteiligung der Beschädigten an
dem Aufwand für Arznei, Heil- und Stärkungsmittel‘‘ sind unter dem
16. 11. 1923 (TX 20 945; RVersorgBl. 1923 8. 441 Nr. 928) ergangen.