Muster eines Kassenarztvertrages. 237
Die Kasse ist berechtigt, Vertrauensärzte anzustellen. Die Auswahl
erfolgt im Benehmen mit dem pp. Ärzteverein ohne. Mitwirkung des
Zulassungsausschusses. Niemand darf bei der Kasse zugleich Ver-
jrauensarzt und behandelnder Kassenarzt sein.
$3,
Vergütung.
I. Einzelleistungen.
Die Vergütung der kassenärztlichen Leistungen erfolgt nach den
Mindestsätzen der jeweils geltenden Preuß. GebO. Die Vorschriften der
$$ 5—9 finden keine Anwendung. Statt dessen werden von. den End-
beträgen der Arztrechnungen . .. VD. H. abgesetzt.
Die gleiche Vergütung gilt für die Behandlung überwiesener Mit-
glieder auswärtiger Kassen ($ 219 RVO.).
Begrenzungen:
a
Beträgt die Zahl der behandelten Krankheitsfälle im Vierteljahr
mehr als 100 (bei Kassen mit vorwiegend ländlichen Verhältnissen 50),
so darf unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grundsätze im Gesamt-
durchschnitt aller Kassenärzte: im Rahmen dieses Vertrages und aller
behandelten Kranken als Gesamthonorar für den einzelnen Krankheits-
fall das Siebenfache der jeweiligen M indestberatungsgebühr der
Preuß. GebO. nicht überschritten werden.
b.
Bei denjenigen Ärzten, die im Vierteljahr mehr als 100 (bei Kassen
mit vorwiegend. ländlichen Verhältnissen 50) Kranke der pp. Kasse
behandeln, darf bei allen Krankheitsfällen des einzelnen. Kassenarztes
im Vierteljahr im Durchschnitt die Zahl von x Beratungen und y Be-
suchen nicht überschritten werden.
Als Krankheitsfall ist jeder innerhalb eines Kalendervierteljahres
von demselben Arzt behandelte Kranke zu betrachten, gleichviel, ob
er ein oder mehrere Male erkrankt. Wird ein Kranker in einem Viertel-
jahr von mehreren Ärzten behandelt, so gilt er für jeden Arzt als ein
Krankheitsfall. Jeder Krankheitsfall, der von einem Vierteljahr in
ein anderes übergeht, wird in dem neuen Vierteljahr als neuer Fall
bewertet.
Von der Beschränkung des Honorars bleiben ausgenommen:
Krankenhausbehandlung, Sachleistungen, Wegegebühren, Nachtleistun-
gen, Geburtshilfe und größere Operationen, die im allgemeinen nur
klinisch ausgeführt werden, wenn sie unaufschiebbar waren, oder über
ihre. Vornahme vorher eine Vereinbarung mit der Kasse getroffen war.
Als Sachleistungen gelten: alle Röntgewuntersuchungen und
-behandlungen einschließlich der ärztlichen Leistung, Licht-, Wärme-