146 IV. AbfOnitt: Nebertragung der Forderung.
neue Gfäubiger führen, welcher die Leiftung, das Rechtsgefchäft, daz Urteil nicht gegen
üch gelten Iaflen will. Mfpr. d. DLG, © de. 30. HER u ;
„Bu erweifen ift, daß der Schuldner fichere Kenntnis von der Abtretung Hatte, ein
Tennenmütjen (8 122 Uöf, 2) genügt nicht. Vol. Seutf. Urch. Bd. 58 S. 222. Un! well:
Weifje der Schuldner die Kenntnis erlangt hat, ift gleichgültig. S. Bem. 2 zu S 406 a. &
, V. 8 407 {ft auch entiprechend anwendbar auf die Mebertragung Fraft Gefehe?
{8 412), dagegen nicht auf bie Nebermweifung durch a a Anordnung. Vgl.
au Dertmann Bem. 5. Bei feßterer gilt die Nebertragung der Forderung als IM Beil:
punkte der Zuftellung des Neberweifungsbefchlufje8 an den Drittichuldner erfolgt 6 835
Abf. 3 mit 8 829 Mbj. 3 ABO.) Der Zeitpunkt, in weldem der Schuldner tatjäli®
Kenntnis von der Üeberweifung erlangt hat, tft obre Bedeutung. Val. Bem. 1 zu 3392
Sm Falle der Nebertragung Iraft GefeBße8 ijt jreitig, ob zur Begründung
der Kenntnis im Sinne des 5 407 Kunde von den Tatfachen, die den Nebergang begründen,
genügt oder aber auch Renntnis des NehtS]aßeS erforderlich it, Ser den Nebergang
auSfpricht. Val. einerfeits ROSE. Bd. 60 S. 204 f., Stübel in D. Yur.3, 1904 S. 6041
(e8 genitge Wenntnis der Tatladhen), anderfeitz YLG. Stuttgart in D. Zur.3. 1907 S. 1091
D. 3 1908 S, 980 (Düffeldorf). M. €. it ein Ketstrrhum zu berüchtichtigen, DE
das Kennenmüflen der Kenntnis nicht TE Vol. aud Bem. 7 zu S 406, Bem, IV, 2,3
zu 8 119. Der Schuldrer hat aber feine Unkenntnis des GefebesS zu beweijen, da MmMe”“
bin eine allgemeine tatiächliche Vermutung zuauniten der Rechtsfenntniz beitebt.
S 408,
Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Släubiger nochmal
an einen Dritten abgetreten, fo finden, wenn der Schuldner an den Sch
leiftet oder wenn zwijdhen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtögelch0l
vorgenommen oder ein Mechtsftreit anhängig wird, zu Gunften des Schulbne®
bie Vorjchriften des S 407 dem früheren Erwerber gegenüber entiurechende
Anwendung. _
Das Gleiche gilt, wenn die bereitz abgetretene Forderung durch gerichtliche
Befchluß einem Dritten überwiefen wird oder wenn der bisherige Gläubiger 97
Dritten gegenüber anerkennt, daß die bereit abgetretene Forderung kraft Geies®
auf den Dritten übergegangen {ei.
€. I, 395; IF, 351; IM, 402. vor
Schuß des EG Schuldners bei mehrmaliger Abtretung Can)
Horderung dur) Denfjelben Gläubiger. Aus dem Prinzipe der Sondernachfolge E re
miütrde ich auch als felbftverftändliche Solge ergeben, daß der erite Betr (der Früher
Erwerber) dem {päteren vorgeht, ohne daß auf eine etwaige frühere U (Denu
xiation) an den Schuldner etwas ankommt. Vol. Windfcheid, Pand. II 8 331 Nr. 10. Gr
Auch biegegen foll nach S 408 der gutgläubig dem fpäteren (dritten) 107
mwerber Leiftende Schuldner durch bie entiprechenbe Anmenduna des voritehenden &
gelchüßt werden. Ya ati
Selbitverftändlih Kann übrigens der zweifelnde Schuldner die Aktivylegitima En
des Dritten, d. h. des fpäteren Zeffionar8, Leftreiten und defflen EU Heantrag an
auch) menn der frühere Zeffionar nicht denunziert hat. RG. bei Oruchot, Beitr. Dd- it
S. 976, Seuff. Arch. Bd. 48 Hr. 20. Allein bloßer Zweifel an der Aftivlegitimation. 0
feine Renntnt3 im Sinne de8 & 407 (vol. Bem. Aofj. 2 zu 8 407), verfept alfo
Schuldner noch nicht in böfen Glauben. Val. jedoh Bem. 2 zu & 409. a det
Sm einzelnen bedeutet die entiprechende Anwendung des S& 407 auf den Falk
mehrfachen Seilton folgendes:
| Der frühere Ermerber muß gegen fi gelten laffen:
Aa) eine Geltung: welche der Shutner nach der nochmakigen Notretung #*
den Dritten bewirkt, , den
bein NedhHtSgefhäft, da8 nah der nodhmaligen AWbtretung zwijchen id
Schuldner und dem Dritten in Anfehung der Forderung vorgenommen W
gl. Bem. 1 3u 8 407), . figen
2in redhHtSiräftigeS Urteil, weldhes in einem nach ber nochmall0t
Wbtretung zwifchen dem Schuldner und dem Dritten anbängig geworden
Rechtsitreit über die Forderung eraanaen {ft.
2)