Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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Die  untersten  Verbandsorgane  bilden  die  Sektionen,  welche
ans  den  sämmtlichen  Maschinenbesitzern,  Kaufleuten,  d.  h.
Verbandsmitgliedern  einer  Gemeinde  bestehen,  sich  aber  ausnahmsweise ­
  territorial  auch  über  mehrere  Gemeinden  erstrecken
können.
Sektionen.  Die  Sektion  ist  der  Gcmeindeorganismus  im  Verbände. ­
  Sie  wählt  die  Sektionskommission,  einschließlich  den
Sektionsvorstand,  die  Kontrolkommission  und  die  Abgeordneten ­
  für  die  Delegirtenversammlung,  für  welche  Beamtungen
Amtszwang  vorhanden  ist,  d.  h.  jedes  Mitglied,  das  gewühlt
wird,  muß  eine  Wahl  für  mindestens  eine  Amtsdauer  annehmen. ­
  Die  Sektionskommission  ist  das  ausführende  Organ
der  Zentralleitung.  Sie  hat  darüber  zu  wachen,  daß  Statuten ­
  und  Vorschriften  allseitig  beachtet  werden:  sie  ahndet
Uebertretnngen  der  Verbandsvorschriften  nach  Maßgabe  der
ihr  zustehenden  Kompetenzen,  bringt  die  Verfügungen  der
Zentralleitung  zum  Vollzug  und  hat  in  monatlichen  Rapporten
der  letzteren  Mittheilung  über  den  Sektionsstand  zu  machen,
bezw.  über  Aenderungen  in  demselben.  Die  Kontrolkommission
ist  ein  an  die  Sektionsleitnng  attachirtes  Organ,  welches  speziell
über  die  Einhaltung  der  Arbeitszeit,  des  Verbandsverkehrs,
der  Stichpreise  k.  zn  wachen  hat.  Gesetzgebende  Behörde
Delegirten-  und  oberster  Wahlkörper  des  Verbandes  ist  die  Delegirten-0
  Versammlung,  welche  in  der  Weise  komponirt  ist,  daß  in  jeder
Sektion  bis  ans  100  Maschinen  ein  Delegirtcr  gewählt  wird
und  für  das  nächste  volle  Hundert  ein  zweiter,  so  daß  z.  B.
eine  Sektion  mit  60  Maschinen  einen  Abgeordneten  wühlt,
eine  Sektion  mit  260  zwei  k.  Die  Delegirten  versammeln
sich  jährlich  einmal  zu  einer  ordentlichen  Abgeordnetenversammlung ­
  im  Monat  März.  Außerordentliche  Abgeordnetenversammlnngen
  sind  abzuhalten,  wenn  das  Zentralkomitc  sie
für  nothwendig  erachtet,  oder  wenn  ein  Tritttheil  der  Sektionen ­
  oder  ein  Zehnttheil  sämmtlicher  Verbandsmitglieder
eine  solche  verlangen.  Tie  Verbandsmitglieder  haben  also
            
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