1 A. Allgemeines über das Rechnungswesen des Bankbetriebes.
b) Der Kredit der Bankfirma wird zur Verfügung gestellt.
1. Der Akzeptkredit.
2. Der Aval- oder Bürgschaftskredit.
III. Indifferente Bankgeschäfte.
a) ZSahlungsvermittlung.
1. Giroüberweisung und Scheckverkehr.
2. Inkassogeschäft.
3. Münzwechselgeschäft.
4. Akkreditivgeschäft.
b) Kommissionsweiser Ankauf und Verkauf von Sorten,
Devisen und Effekten.
c) Depotgeschäft. (Effektenaufbewahrung und Verwaltung.)
B. Das irreguläre Bankgeschäft.
|I. Gründungs-, Emissions- und Umwandlungsgeschäfte.
(Konsortialgeschäfte.) Übernahme von Aktien und
Obligationen für eigene Rechnung zum Zwecke der
Unterbringung.
2. Beteiligung an anderen Unternehmungen durch Kommanditeinlagen
oder durch Erwerb von Gesellschaftsanteilen.
Die deutschen Kreditbanken gewähren im allgemeinen nur Personalkredit
und Kredit gegen Verpfändung beweglicher Güter (Mobiliar-,
Faustpfand- oder Lombardkredit). Mit dem Immobiliarkredit, d. h. der
hypothekarischen Beleihung von Grundstücken und Gebäuden befassen
sich hauptsächlich die Bodenkreditansstalten. Ihre Betriebsmittel beschaffen
sie sich durch Ausgabe von Pfandbriefen auf Grund der erworbenen
Hypotheken. Sie sind entweder gemeinwirtschaftlich bzw. genossenschaftlihh
(Lan d schaften, Land e s kr e ditkas) en und Lande skulturrentenb
anken) oder erwerbswirtschaftlich (H np oth eke nb
ank en) organisiert. Während die Kreditbanken nur durch das Handelsrecht
und wenige Sondervorsschriften in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt
sind, hat die Reichsgesetgebung durch das Hypothekenbankgesetz
vom 13. Juli 1899 bezüglich der Voraussetzungen der Gründung, der
Aufgaben und der Geschäftsführung von Hypothekenbanken eingehende
Bestimmungen getroffen. Ihre Geschäftstätigkeit ist stark eingeschränkt.
Neben der Gewährung hypothekarischer und Kommunaldarlehen und
der Ausgabe von Pfandbriefen dürfen nur das Inkassogeschäft, das
Depotgeschäft und in beschränktem Umfange das Depositengeschäft betrichen
cia bnnk und in engen Grenzen auch die vier Privatnotenbanken
(Bayer., Sächs., Württemb. und Badische) sollen den Geldumlauf
im Reiche regeln und haben das Recht der Notenemission, wodurch sie
sich unverzinslichen Kredit verschaffen, der in Form von Wechsel- und
Lombardkrediten der Volkswirtschaft zur Verfügung gestellt wird. .
Ein einheitliches, das ganze Reich umspannendes Banksnstem bilden