Contents : Wirtschaft als Leben

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6.  Wirkwaren,  geflochtene  Waren  und  Posamentierarbeit ­
  mit  Beimengung  von  Seide  oder
unechtem  Gold  und  Silber  (sowie  auch  von  Gold
oder  Silber)  werden  nach  folgender  Klassifikation
verzollt:  a)  als  Fabrikate  und  Arbeiten  aus  Seide
werden  solche  behandelt,  deren  Fläche  auf  der
Schau-  und  auf  der  Rückseite  (Grund-  und  Futterstoff ­
  zusammengenommen)  im  Verhältnis  von  50
bis  zu  100  v.  H.  mit  Seide  bedeckt  ist;  als  halbseidene ­
  Fabrikate  gelten  solche,  deren  Fläche  im
Verhältnis  von  10  bis  50  v.  H.  einschliesslich
mit  Seide  bedeckt  ist;  als  Fabrikate  mit  Beimengung ­
  von  Seide  solche,  die  im  Verhältnis  von
nicht  mehr  als  10  v.  H.  mit  Seide  bedeckt  sind;
b)  als  Fabrikate  und  Arbeiten  aus  unechtem
Gold  und  Silber  (auch  aus  Gold  oder  Silber)
hergestellt  und  der  Verzollung  nach  Art.  148,
Punkt  6  unterliegend  gelten  solche,  deren  Fläche
auf  der  Schau-  und  der  Rückseite  (Grund-  und
Futterstoff  zusammengenommen)  im  Betrage  von
mehr  als  10  v.  H.  mit  unechtem  Gold  oder
Silber  (auch  Gold  oder  Silber)  bedeckt  ist;  als
Fabrikate  und  Arbeiten  mit  Beimengung  von
Seide  und  unechtem  Gold  oder  Silber  (auch  Gold
oder  Silber)  gelten  solche,  deren  Fläche  im  Verhältnis ­
  von  nicht  mehr  als  10  v.  H.  mit  unechtem
Gold  oder  Silber  (auch  Gold  oder  Silber)  bedeckt
ist.  Die  erwähnten  Fabrikate  und  Arbeiten  mit
Beimengung  von  Seide  und  unechtem  Gold  oder
Silber  in  einer  Menge  von  nicht  mehr  als  10  v.  H.
werden  ihrem  Materiale  entsprechend  mit  einem
Zuschläge  von  20  v.  H.  verzollt.
6.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Wirkwaren,  geflochtene
Waren  und  Posamentierarheit  mit  Beimengung  von
Seide  oder  unechtem  Gold  und  Silber  (sowie  auch
von  echtem  Gold  und  Silber)  werden  nach  folgender
Klassifikation  verzollt:  a)  als  Fabrikate  und  Arbeiten ­
  aus  Seide  werden  solche  behandelt,  deren
Fläche  auf  der  Schau-  und  auf  der  Rückseite
(Grund-  und  Futterstoff  zusammengenommen)  im
Verhältnis  von  50  bis  zu  100  v.  H.  mit  Seide  bedeckt ­
  ist;  als  halbseidene  Fabrikate  gelten  solche,
deren  Fläche  im  Verhältnis  von  20  bis  50  v.  H.
einschliesslich  mit  Seide  bedeckt  ist;  als  Fabrikate
mit  Beimengung  von  Seide  solche,  die  im  Verhältnis
von  nicht  mehr  als  20  v.  11.  mit  Seide  bedeckt  sind;
b)  als  Fabrikate  und  Arbeiten  aus  unechtem  Gold
            
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