Metadata: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

107 
ausgeschlossen. Aber auch wenn das Mißverhältnis auf einer zu 
fälligen und vorübergehenden Ursache, auf Unglücksfällen und schlechter 
Ernte, beruht, liegen die Dinge nicht viel giinstiger. Zwar ist hier 
wenigstens die Möglichkeit und selbst Wahrscheinlichkeit vorhanden, daß 
der Ausfall des einen Jahres in ben Erträgnissen der nächsten Ernte 
seine Deckung finden wird ; bestenfalls sind aber Wechsel, welche aus solchen 
Verhältnissen hervorgehen, Ziehungen auf die Gunst der zukünftigen 
Witterung. Abgesehen von ihrer nicht unzweifelhaften Sicherheit, 
sind sie zur Diskontierung bei der Reichsbank schon deshalb nicht 
geeignet, weil sie auch nicht der Anforderung, welche die Reichsbank 
an die Liquidität ihres Wechselportefeuilles stellen muß, entsprechen 
können. Ihre Verfallzeit muß, entsprechend der voraussichtlichen 
Deckung, größer sein als die drei Monate, welche für die Reichsbank 
aus zwingenden Gründen vorgeschrieben sind. 
Danüt haben wir die Erklärung für die den agrarischen Be 
schwerden zu Grunde liegenden Verhältnisse. 
c) Die agraris chen Forderungen. 
Kann man nun aus den geschilderten Verhältnissen die Folgerung 
ziehen, daß die Bestimmungen des Bankgesetzes und die Bankpraxis 
umgestaltet und die wichtigsten Aufgaben der Reichsbank geopfert 
werden sollen, um die Befriedigung des landwirtschaftlichen Kredit- 
begehrs zu erleichtern? 
Ein Teil der Agrarier zieht diese Folgerung. Herr Gamp 
schreibt in seiner erwähnten Schrift, der Grundbesitz habe nicht nur 
ein gewisses Anrecht darauf, daß die Reichsbaick sich seines Personal 
kredits annähme, sondern er habe auch einen Anspruch darauf, daß 
der Wechselverkehr bei der Reichsbank sich in solchen Formen bewege, 
welche seinen Bedürfnissen entsprechen. Von dem Grundsatz aus 
gehend, „daß die auf allen anderen Gebieten bereits zur Anerkennung 
gelangte Auffassung, daß die Unterstützung der wirtschaftlich 
Schwächeren eine der höchsten und ebetften Aufgaben des Staates 
sei, auch die staatliche Bankpolitik beherrschen müsse", kommt er §u 
folgenden Forderungen: 
Die Reichsbank soll eigene Wechsel ländlicher Grundbesitzer mit 
nur einer Unterschrift diskontieren, selbst wenn diese eine Unterschrift 
nicht unzweifelhaft sicher ist; in letzterem Fall soll sie sich für das 
gesteigerte Risiko durch einen etwas höheren Diskontsatz schadlos 
halten dürfen. Ferner wird verlangt, die Reichsbank solle Wechsel
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.