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ausgeschlossen. Aber auch wenn das Mißverhältnis auf einer zu
fälligen und vorübergehenden Ursache, auf Unglücksfällen und schlechter
Ernte, beruht, liegen die Dinge nicht viel giinstiger. Zwar ist hier
wenigstens die Möglichkeit und selbst Wahrscheinlichkeit vorhanden, daß
der Ausfall des einen Jahres in ben Erträgnissen der nächsten Ernte
seine Deckung finden wird ; bestenfalls sind aber Wechsel, welche aus solchen
Verhältnissen hervorgehen, Ziehungen auf die Gunst der zukünftigen
Witterung. Abgesehen von ihrer nicht unzweifelhaften Sicherheit,
sind sie zur Diskontierung bei der Reichsbank schon deshalb nicht
geeignet, weil sie auch nicht der Anforderung, welche die Reichsbank
an die Liquidität ihres Wechselportefeuilles stellen muß, entsprechen
können. Ihre Verfallzeit muß, entsprechend der voraussichtlichen
Deckung, größer sein als die drei Monate, welche für die Reichsbank
aus zwingenden Gründen vorgeschrieben sind.
Danüt haben wir die Erklärung für die den agrarischen Be
schwerden zu Grunde liegenden Verhältnisse.
c) Die agraris chen Forderungen.
Kann man nun aus den geschilderten Verhältnissen die Folgerung
ziehen, daß die Bestimmungen des Bankgesetzes und die Bankpraxis
umgestaltet und die wichtigsten Aufgaben der Reichsbank geopfert
werden sollen, um die Befriedigung des landwirtschaftlichen Kredit-
begehrs zu erleichtern?
Ein Teil der Agrarier zieht diese Folgerung. Herr Gamp
schreibt in seiner erwähnten Schrift, der Grundbesitz habe nicht nur
ein gewisses Anrecht darauf, daß die Reichsbaick sich seines Personal
kredits annähme, sondern er habe auch einen Anspruch darauf, daß
der Wechselverkehr bei der Reichsbank sich in solchen Formen bewege,
welche seinen Bedürfnissen entsprechen. Von dem Grundsatz aus
gehend, „daß die auf allen anderen Gebieten bereits zur Anerkennung
gelangte Auffassung, daß die Unterstützung der wirtschaftlich
Schwächeren eine der höchsten und ebetften Aufgaben des Staates
sei, auch die staatliche Bankpolitik beherrschen müsse", kommt er §u
folgenden Forderungen:
Die Reichsbank soll eigene Wechsel ländlicher Grundbesitzer mit
nur einer Unterschrift diskontieren, selbst wenn diese eine Unterschrift
nicht unzweifelhaft sicher ist; in letzterem Fall soll sie sich für das
gesteigerte Risiko durch einen etwas höheren Diskontsatz schadlos
halten dürfen. Ferner wird verlangt, die Reichsbank solle Wechsel