Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

ländlicher  Grundbesitzer  auch  dann  annehmen,  wenn  sie  eine  Verfallzeit ­
  von  sechs  Monaten  bis  zu  einem  Jahre  haben. 1

1  Nicht  unerwähnt  bleiben  kann  in  diesem  Zusammenhang  das  in  den
letzten  Jahren  mit  Ungestüm  geltend  gemachte  Verlangen  nach  günstigeren  Bedingungen ­
  für  die  Lombardierung  der  Pfandbriefe  der  preußischen  Landschaften.
Die  Landschaften,  um  welche  es  sich  hier  handelt,  sind  unter  staatlicher
Oberaufsicht  stehende  Verbände  von  Gutsbesitzern  einer  Provinz,  deren  Zweck  die
Förderung  des  Realkredits  ihrer  Mitglieder  ist.  Sie  gewähren  an  diese  unkündbare ­
  und  in  langen  Fristen  amortisierbare  hypothekarische  Darlehen,  und  zwar
nicht  in  barem  Geld,  sondern  in  ihren  Pfandbriefen,  welche  der  Kreditnehmer,
um  bares  Geld  zu  erhalten,  veräußert;  aus  Verlangen  übernimmt  die  Landschaft
selbst  die  Veräußerung  für  Rechnung  ihres  Kreditnehmers.  Die  Pfandbriefe
sind  also  durch  Hypotheken  gedeckt,  und  die  Landschaften  zahlen  die  Pfandbriefzinsen ­
  vermittelst  der  Zinsen,  welche  aus  ihren  hypothekarischen  Darlehen  eingehen. ­
  Gegen  etwaige  Ausfälle  bieten  Sicherheit  die  meist  nur  unbedeutenden
eigenen  Fonds  der  Landschaften.  Von  Friedrich  dem  Großen  ins  Leben
gerufen,  beruhte  die  landschaftliche  Kreditorganisation  ursprünglich  auf  der  richtigen ­
  Erkenntnis,  daß  Billigkeit  und  leichte  Beschaffung  des  Kredits  in  erster
Reihe  von  der  Sicherheit  des  Kredits  abhängig  ist.  Deshalb  bestand  ursprünglich ­
  überall  die  solidarische  Haftung  sämtlicher  Mitglieder  für  die  Verbindlichkeiten ­
  der  Landschaft.  Diese  Generalgarantie  ist  jedoch  bei  den  neueren  Landschaften ­
  entweder  nur  beschränkt  vorhanden  oder  ganz  in  Wegfall  gekommen,  und
auch  eine  Anzahl  älterer  Landschaften  haben  später  neue  Pfandbrief-Serien  ausgegeben, ­
  für  welche  keine  solidarische  Haftung  übernommen  worden  ist.
Als  vor  einigen  Jahren  das  allgemeine  Sinken  des  Zinsfußes  seinen  Tiefpunkt ­
  erreichte,  beeilten  sich  die  Landschaften,  ihre  Pfandbriefe  in  großem  Umfang ­
  auf  3  Prozent  zu  konvertieren.  Wenn  man  bedenkt,  daß  damals  die
preußischen  Konsols  knapp  die  Parität  erreichten,  so  kann  man  diese  Konversionen
nur  als  übereilt  und  verfehlt  bezeichnen.  Die  Folgen  blieben  nicht  aus.  Viele
Pfandbriefbesitzer  ließen  sich  auf  die  Konversion  nicht  ein,  sondern  verlangten
ihr  Kapital  zurück,  und  als  der  Zinsfuß  vom  Jahre  1896  an  wieder  eine  steigende
Richtung  nahm,  trat  ein  scharfer  Kursrückgang  der  Pfandbriefe  ein.  Der  Generaldirektor ­
  der  Schlesischen  Landschaft,  Graf  Pückler,  hat  die  gemachten  Fehler
im  Dezember  1896  im  preußischen  Herrenhaus  unumwunden  anerkannt;  er  sagte
damals:  „Wir  haben  eine  viertel  Million  bis  auf  3  Prozent  konvertiert,  aber
wir  büßen  es  auch;  denn  die  Kurse  sind  seitdem  so  heruntergegangen  und  das
Vertrauen  ist  so  erschüttert,  daß  es  sich  bis  heutigen  Tages  noch  nicht  heben  will."
Gegen  die  Folgen  der  eigenen  Fehler  der  Landschaften  sollte  die  Reichsbank
helfen.  Als  der  Kursrückgang  eintrat  und  die  Konversionen  ins  Stocken  gerieten,
wurde  im  Reichstag  der  Antrag  gestellt,  die  Reichsbank  solle  die  Pfandbriefe  der
Preußischen  Landschaften  zu  dem  Vorzugssatz  lombardieren,  welcher  seit  dem
Jahre  1884  ausschließlich  für  Reichs-  und  deutsche  Staatsanleihen  in  Geltung
war,  nämlich  zu  einem  Zinssatz,  der  den  Wechseldiskont  nur  um  1 /e  Proz.,  nicht
wie  bei  den  übrigen  Papieren  um  1  Proz.,  übersteige.  Begründet  wurde  der
Antrag  mit  der  Behauptung,  die  Sicherheit  der  Pfandbriefe  sei  derjenigen  der
Staatsanleihen  mindestens  gleich,  wenn  nicht  gar  überlegen,  und  der  niedrigere
            
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