Full text: Bankbuchhaltung

Effekten-Abteilung. 59 
3. Die Mengenverbuchung. 
a) Allgemeines über die Depotbuchhaltung. 
Die mengenmäßige Erfassung aller Effektenumsätze, gleichgültig, 
ob sie den Tresor der Bank berühren oder nicht, erfolgt in der 
Depotbuchhaltung. 
Das gesamte Depotgeschäft der Banken untersteht dem Depot- 
gesetz vom 5. Juli 1896 mit wichtigen Änderungen vom 21. No- 
vember 1923. Man kann die Depotkonten nach verschiedenen Ge- 
sichtspunkten ordnen. Die gesetzlichen Vorschriften bedingen fol- 
gende Depotarten : 
1. Depot A. Die hinterlegten Wertpapiere sind Eigentum des 
Einlegers, und es steht ihm das freie Verfügungsrecht zu. Die 
Effekten können zur KRreditdeckung benutzt werden. Die Num- 
mernaufgabe ist ausdrücklich vom Kunden verlangt worden. 
2. Depot B. Die hinterlegten Wertpapiere werden vom Run- 
den ausdrücklich als nicht ihm gehörig, also als für fremde 
Rechnung übergeben, bezeichnet. Die Stücke können zur Kredit- 
deckung nicht herangezogen werden. 
Das Depot B gründet sich auf § 8 des Depotgesetzes. Der Kunde 
einer Bank an Nichtbörsenplätzen soll vor Verlusten geschützt wer- 
den, falls seine Effekten nicht bei der Lokalbank, sondern bei 
deren Korrespondenten am Börsenplatze aufbewahrt werden. Ge- 
rät die Lokalbank in Konkurs, so kann die Zentralbank an die- 
sen „für fremde Rechnung übergebenen“ Effekten ein Pfand- oder 
Zurückhaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn Forderungen 
„mit Bezug auf diese Papiere“ entstanden sind. 
_ 3. Stückekonto. Besteht der Kunde nicht ausdrücklich auf 
Ubersendung eines Stückeverzeichnisses der Effekten (Nummern- 
aufgabe), so werden die Effekten unter Stückekonto geführt. Das 
geschieht besonders, wenn die Effekten nur zum Teil bezahlt 
wurden (Effektenkauf mit Einschuß). An den Stücken besitzt der 
Kunde dann ein Miteigentumsrecht. Wenn er die ihm dem 
Kommissionär gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat, 
so gehen im Konkursfalle seine Forderungen „in Ansehung der 
Befriedigung aus den in der Masse vorhandenen Wertpapieren 
gleicher Gattung und aus den Ansprüchen auf Lieferung solcher 
Wertpapiere den Forderungen aller andern Konkursgläubiger 
vor“. [§8 7a der Nov. zum Bankdepotgesetz v. 21. Nov. 1923.]
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.