Full text : Bankbuchhaltung

Effekten-Abteilung. 59
3. Die Mengenverbuchung.
a) Allgemeines über die Depotbuchhaltung.
Die mengenmäßige Erfassung aller Effektenumsätze, gleichgültig,
ob sie den Tresor der Bank berühren oder nicht, erfolgt in der
Depotbuchhaltung.
Das gesamte Depotgeschäft der Banken untersteht dem Depotgesetz
 vom 5. Juli 1896 mit wichtigen Änderungen vom 21. November
 1923. Man kann die Depotkonten nach verschiedenen Gesichtspunkten
 ordnen. Die gesetzlichen Vorschriften bedingen folgende
 Depotarten :
1. Depot A. Die hinterlegten Wertpapiere sind Eigentum des
Einlegers, und es steht ihm das freie Verfügungsrecht zu. Die
Effekten können zur KRreditdeckung benutzt werden. Die Nummernaufgabe
 ist ausdrücklich vom Kunden verlangt worden.
2. Depot B. Die hinterlegten Wertpapiere werden vom Runden
 ausdrücklich als nicht ihm gehörig, also als für fremde
Rechnung übergeben, bezeichnet. Die Stücke können zur Kreditdeckung
 nicht herangezogen werden.
Das Depot B gründet sich auf § 8 des Depotgesetzes. Der Kunde
einer Bank an Nichtbörsenplätzen soll vor Verlusten geschützt werden,
 falls seine Effekten nicht bei der Lokalbank, sondern bei
deren Korrespondenten am Börsenplatze aufbewahrt werden. Gerät
 die Lokalbank in Konkurs, so kann die Zentralbank an diesen
 „für fremde Rechnung übergebenen“ Effekten ein Pfand- oder
Zurückhaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn Forderungen
„mit Bezug auf diese Papiere“ entstanden sind.
_ 3. Stückekonto. Besteht der Kunde nicht ausdrücklich auf
Ubersendung eines Stückeverzeichnisses der Effekten (Nummernaufgabe),
 so werden die Effekten unter Stückekonto geführt. Das
geschieht besonders, wenn die Effekten nur zum Teil bezahlt
wurden (Effektenkauf mit Einschuß). An den Stücken besitzt der
Kunde dann ein Miteigentumsrecht. Wenn er die ihm dem
Kommissionär gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat,
so gehen im Konkursfalle seine Forderungen „in Ansehung der
Befriedigung aus den in der Masse vorhandenen Wertpapieren
gleicher Gattung und aus den Ansprüchen auf Lieferung solcher
Wertpapiere den Forderungen aller andern Konkursgläubiger
vor“. [§8 7a der Nov. zum Bankdepotgesetz v. 21. Nov. 1923.]
            
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