10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 57
bildungen eintraten, die in das moderne Recht nicht hineinpaßten und die Zwecke des
Prozesses wesentlich schädigten. Zu diesen gehört vor allem das sogenannte Beweisurteil oder
Beweisinterlokut und die dadurch bewirkte Scheidung zwischen dem tatfächlichem und Beweis—
oerfahren.
Damit verhält es sich, wie folgt:
Wie früher bemerkt, war das Beweisverfahren im germanischen Prozeß nicht ein
neuzeitliches; es beruhte nicht auf dem rationellen Beweissystem, sondern auf dem System
des Gottesbeweises (oben JS. 67), des Beweises mit Gottesprobe und mit Eid (allein
oder mit Eideshelfern). Dies brachte es mit sich, daß das Urteil vor dem Beweis—
verfahren gefällt wurde: es war ein Urteil auf Beweis, dem ein weiteres Urteil nicht
zn folgen brauchte, da das Ergebnis des Gottesbeweises keinem Zweifel unterliegen
konnte und daher die Folgen aus dem Beweisurteil sich von selbst verstanden. Bas
Beweisurteil war ein bedingtes Urteil unter der Bedingung der Erbringung des Be—
weises; die sog. „Läuterung“ kraft Erfüllung oder Nichterfüllung der Bedingung ergab
sich von selbst; es bedurfte keiner richterlichen Feststellung, ob die Eide geleistet oder micht
geleistet seien. Als aber nachträglich der Beweis ein rationeller wurde und mehr oder
minder in die individuelle Würdigung des Richters gelegt war, mußte in einem zweiten
Urteil über das Ergebnis des Beweisverfahrens und damit über die Läuterung des
Beweisurteils entschieden werden. So bekan man unnatürlich zwei Urteile: das Beweis-
urteil und das läuternde Endurteil, und dies wor die Kennzeichnung des deutschen Ver—
fahrens bis zur Reform, d. h. bis zur Aufnahme des kanonisch-französischen.
., Dieses ganze Verfahren taugte für ein nobeche Beweissystem nicht. Höchstens
ließe sich eine richterliche Verfügung dahin rechtfertigen, daß der Richter unvorgreiflich
seine Ansicht ausspricht, wonach der Beweis der einen Tatsache vom Kläger, der Beweis
der anderen vom Beklagten erwartet werde. Aber auch das wäre eine höchst unrichtige
Einrichtung und schon darum höchst umständlich und hinderlich, weil der Richter hierdurch
genötigt wird, die Beweislastfrage in erster Linie zu erörtern, während doch, wie später
S. 113f.) zu erörtern, die ganze Frage von der Beweislast, foweit moglich, zu beseitigen ist.
Den Prozeß mit unnötigen Fragen zu belästigen, ist der größte Fehler, den man begehen
kann, denn überall in der Praxis soll man nur so viel Schwierigkeiten aufwerfen, als erforder—
lich ist, um die praktische Aufgabe zu bewältigen. Eine solche Verfügung nun aber noch
gar als Urteil zu fassen, berufungsfähig zu machen und rechtskräftig zu gestalten, das
konnte nur die Erfindung von Bureaukraten sein, oder vielmehr war es eine bureau—
kratische Zähigkeit, daß man eine Einrichtung, die aus dem früheren Rechte stammte
und dort einen gewissen Sinn hatte, in ein Verfahren übernahm, wo sie nichts mehr
taugte. Diese unnatürliche Spaltung des Prozesses, welche dahin führte, daß man
monatelang über die Beweislast stritt, gegen das Beweisurteil Berufung einlegte und
dann erst die Beweise brachte, die vielfach diesen ganzen Streit als überflüssig erscheinen
ließen. — diese Spaltung aufgehoben zu haben, gehört zu den Glanzpunkten der 8.D.
und diejenigen, die heutzutage nichts Gutes an diefer Schöpfung der siebziger Jahre lassen
wollen, moͤgen wohl bedenken, daß schon diese eine Neuerung ein Verdienst eriten
Ranges war.
Eine andere Eigenheit unseres gemeinen Prozesses war die feste Terminordnung
des Reichsprozesses. Diese wurde zwar im sogenannten jungsten Reichsabschied von 1654
nebst anderem aufgegeben, aber dafür kam ein anderer Formalismus. In dem Bestreben,
den Prozeß zu beschleunigen, bestimmte man, daß, was zu einer bestimmten Stufe des
Prozesses gehöre, vereinigt werben müsse, ansonst es nicht nachgebracht werden dürfe.
So hatte die Partei vielen unnötigen Stoff zu bringen, den man nu— deshalb herbeischaffte,
weil, wenn man ihn später etwa brauchte, man ihn nicht mehr nachholen konnte. Dieses
nannte man Eventualmaxime; man zählte sie zu den Grundprinzipien des Prozesses.
Sie führte on einem entsetzlichen Formalismus und zu einer gründlichen Verschrobenheit,
so daß schließlich ‚ine Partei genötigt war, einander ganz widersprechende Dinge vor—
zubringen, das eine in erster Linie, das andere eventuell für den Fals, daß das erstere
nicht gelte: das Prozeßvorbringen vurde zu reinsten Unnatur, und, was noch mehr ist: