Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
allein es rührte vom päpstlichen Stuhle her; es war das Gesetz von Clemens V., die 
Clementina Saepe von 1806. Damit verhält es sich wie folgt: Schon seit dem 
12. Jahrhundert gab der Papst dem von ihm delegierten Richter häufig die Befugnis, 
einfach und ohne Umschweife, simpliciter und de plano, zu entscheiden: dies war das Ver— 
fahren de plano, de piano, de piain, wie wir es auch in Frankreich finden 1. Man wollte 
damit sagen, daß der Richter von den Prozeßforinen und namentlich von der festen 
Terminordnung entbunden wäre. Dabei schlich sich nun allerdings mancher Mißbrauch 
ein, wie wir dies auch aus Dante erfahren?. Allein, es lag darin ein fruchtbarer 
Keim, der um so mehr Anklang finden mußte, als italienische Städte schon seit einiger 
Zeit ähnliche Erleichterungen gegeben hatten. Die Clementina 8aepe will nun nicht 
ein neues Verfahren einfuüͤhren, aber sie bestimmt, wie das Verfahren simpliciter und 
de plano zu entwickeln sei, und gibt in dieser Beziehung namentlich folgende Norm: es 
solle keine bestimmte Terminordnung bestehen, sondern der Richler es in der Hand 
haben, die Termine beliebig zu beftimmen, namentlich auch den Parteien aufzugeben, 
in einem Termin alles noch nicht Vorgebrachte zusammenzubringen. Außerdem ertlärte 
sie noch mehrere andere Neuerungen als berechtigt, so namentlich auch die, daß selbst 
bei Abwesenheit des Beklagten die Sache untersücht und entschieden werden könne 
Dieses großartige Hauptgesetz des Prozesses ist die Grundlage, auf der sich das 
französische Verfahren entwickelte; es wäre auch in Deutschland bahnbrechend geworden, 
hätte man nicht für das Reichskammergericht wiederum das altkanonische Verfahren als die 
Norm angenommen. So kam es, daß dem gemeinrechtlichen Verfahren in Deutschland die 
Feinheit und Geschmeidigkeit der Clementina fremd blieb, und das war der Punkt, in 
dem uns das französische Verfahren weitaus überlegen war. Dazu kam noch verschiedenes 
andere. Das römische und das kanonische Recht — und dementsprechend auch das 
französische und die romanischen Prozeßrechte — machten einen wichtigen Abschnitt mit 
der sogenannten litis contestatio. Im römischen und romanischen Recht hatte das Ver— 
fahren vor dieser litis contestatio die Bedeutung, daß eine Reihe prinzipieller An— 
stände erörtert und erledigt wurde, bevor man in den Prozeß eintrate, und das gleiche 
galt auch im kanonischen Rechte, wo die litis contestatio den eigentlichen Stret er— 
öffnete. In Deutschland hat eine spätere Entwicklung diese Spaltung aufgegeben: zu 
Unrecht; sie tauchte heutzutage wieder auf in der ersten Tagsatzung, im Vortermin, wie 
ihn insbesondere die österreichische Prozeßordnung aufgestellt und wie man ihn auch bei uns 
mit Recht verlangt hat. Es ist für die ganze Prozeßführung vorteilhaft, wenn ein erster 
Orientierungstermin vorhanden ist, in welchem zugleich prinzipielle Fragen, wie die der 
Prozeßfähigkeit der Parteien und der Geeignetheit der Sachen zum bürgerlichen Austrag 
und andere Voraussetzungen des Prozesses eroörtert, in welchem entsprechendenfalls ein 
Vergleich abgeschlossen, entsprechendenfalls ein Anerkenntnis erzielt, entsprechendenfalls der 
Prozeß durch Ausbleiben des Beklagten versäumnisweise erledigt wird. Das hat den großen 
Vorteil, daß eine Reihe von Fragen klargestellt wird, bevor man in den Prozeß eintritt, 
und noch mehr, daß eine Reihe von Prozessen zum vornweg sich erledigt und man nicht 
nötig hat, die normalen Fristen und Wege des Prozesses zu beobachten. Leider hat 
man in Deutschland auch in der Zivilprozeßnovelle das alibewaͤhrte Mufter nicht befolgt. 
Im übrigen übte auf die Entwicklung, nicht des Reichskammergerichtss, aber doch 
des deutschen Territorialprozesses das sächsische Verfahren einen seit dem 16. Jahrhundert 
sich ständig steigernden unheilvollen Einfluß. Es beruhte auf einem nicht organischen, sondern 
mechanischen Festhalten germanischer Prozeßgrundsätze, und die Folge war, daß Miß— 
Vgl. die Oddonnanz Philipp IV. für Toulouse v. 1808 a. 18. Über das Verfahren de plano 
bei den französischen Marktgerichten, namentlich in der Champaane val. Huve Tin. Tecai sur le rout 
des marchés p. 884, 418. 
* Bgl. meine Abhandlung: „Der summarische Strafprozeß zu Dantes Zeit“ im Archiv für 
Strafrecht 48, S. 109 f. VBgl. auch über das summarische Versahren Novara (1277) 0. 62 Rom 
Is368) J37 1.. Teramo (1440) p. 26, Tur in 1860 (Mon. hist. patr. ĩ p. 715). 
Brachylogus IV 10 und 13, an den sich die romanische Bildung, namentlich in Frankreich 
angeschlossen hat.
	        
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