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Zu Nr. 123, 124.
Unter Langusten werden nur die in Jüdlichen Meeren heimischen
echten Langusten (Heuschreckenkrebse, palinurus vulgaris, den Hummern
ähnliche Krebse, jedoch ohne Scheren und mit rauhstachligem Kopf-
schilde) verstanden. Die gelegentlich ebenfalls als Langusten bezeich-
neten Nierenaugen (nephrops norwegicus) gehören zu den nach Nr. 123
jj. Satze von 192 RM. für 1 dz Rohgewicht zu verzollenden See-
krebsen.
Zu Nr. 126.
; Als sschmalzartige Fette sind diejenigen Fette zu behandeln, welche
bei 17,5 bis 18,5 ° C schmalzartige Konsistenz zeigen.
Zu Nr. 129.
Als Preßtalg sind die im wesentlichen in Neutralfetten bestehenden,
durch das Auspressen von tierischen Fetten bei niederen oder höheren
Wärmegraden gewonnenen Preßrückstände von nicht schmalzartiger
Beschaffenheit anzusehen, welche nicht mehr als 5 v. H. freie JFettsäure
enthalten. Solche Preßrückstände zeigen in der Regel einen Er-
starrungspunkt über 50 ° C.
Preßtalg unterscheidet sich von dem härteren, trockenen und nahezu
geruchlosen technisch sogenannten Stearin (Stearinsäure) durch den noch
stark hervortretenden Talggeruch sowie durch seine Fettigkeit und
Knetbarkeit.
Zu Nr. 133.
Als entkeimt (sterilisiert) ist die durch Erhitzen auf 70 ' C oder
darüber haltbar gemachte Milch zu verzollen.
Zu Nr. 133, 219.
Als Rahm sind diejenigen milchigen Flüssigkeiten zu verzollen, die
einen Fettgehalt von mehr als 9 v. H. aufweisen.
Zu Nr. 162, 164, 165.
Zur Unterscheidung von Grieß und Mehl aus Weizen, Mais und
Reis dient ein Siebverfahren. Zur Verwendung kommt ein Sieb
(Prüfungssieb Nr. 3), das mit Seidengaze bespannt ist, die in der Kette
und im Schuß zusammen auf 1 cm im Geviert 46 Fäden aufweist.
Fallen bei der Siebung von Weizenerzeugnissen mindestens 75, von
Maiserzeugnissen mindestens 50, von Reiserzeugnissen mindestens
25 v. H. feine Teile durch die Maschen, so gelten die Erzeugnisse als
Mehl. Beträgt dagegen der Siebrückstand bei den einzelnen Müllerei-
erzeugnissen mehr als 25 oder 50 oder 75 v. H., so sind sie als Grieß
zu behandeln.
Zu Nr. 173.
Als Aufmachungen für den Kleinverkauf sind alle Einzelpackungen
zu behandeln, deren Gewicht nicht mehr als 1 kg beträgt. Einzel-
packungen von höherem Gewicht kommen nur dann als Aufmachungen
für den Kleinverkauf in Betracht, wenn aus der Art der Verpackung,