Full text : Die landwirtschaftlichen Zölle

Weingeist verssetter, sirupdicker Saft zur Herstellung von Süßweinen
als auch ein zur Verbesserung von Weinen dienender vergorener Wein
verstanden, dem durch Einkochen verdickter und haltbar gemachter
Traubensaft zugesetzt ist.
Griechischer Wein mit einem Weingeistgehalt von mehr als 200 g
in 1 1 unterliegt der Verzollung wie Branntwein.
Zu Nr. 184.
Als Schaumwein gelten alle Weine, Fruchtweine (Obst- und
Beerenweine), weinhaltigen und fruchtweinhaltigen Getränke mit einem
Weingeistgehalte von mehr als 10 g in 1 1, deren Kohlensäure beim
Öffnen der Umschließungen unter Aufbrausen entweicht, auch Schaumweine
 aus Muskatwein oder ähnlichem Weine (Asti spumante, Moscato
spumante, Nebbiolo spumante, Refosco spumante und dergleichen). -
Wie Schaumweine sind auch schäumende Getränke mit einem Weingeistgehalte
 von mehr als 10 g in 1 1 zu behandeln, die zwar ohne Verwendung
 von Wein oder Fruchtwein, weinhaltigen oder fruchtweinhaltigen
 Getränken hergestellt sind, aber nach Aussehen oder Geschmack
als Ersaz für Schaumweine dienen können (sc<aumweinähnliche
Getränke).
Zu Nr. 192.
Unter Kleie sind die beim Mahlen, Schälen, Spitzen, Polieren oder
bei einer ähnlichen Bearbeitung von Getreide oder Hülsenfrüchten entstehenden,
 in der Hauptsache aus Schalen- und Hülsenressten sich
zusammensetzenden Abfälle zu verstehen, die nur als Viehfutter verwendet
 werden können. Ist es zweifelhaft, ob eine Ware als Kleie
angesehen werden darf, so kann sie als solche abgelassen werden, wenn
bei der Abfertigung auf je 1 dz Rohgewicht 2 kg Kohlenstaub (mit
Ausnahme von Knochenkohlenstaub) zugeseßt werden. Im anderen
Fall ist die Ware der Nr. 162, 164 oder 165 zuzuweisen. .
Zu Nr. 192, 194.
Reisabfälle, bei denen ihrer Beschaffenheit nach ein Ausscheiden
der darin enthaltenen Reisteile (Mehl, Grieß oder dergleichen) oder
von Stärke oder Kleber angängig erscheint, können nach Nr. 192 oder
194 zollfrei belassen werden, sofern bei der Abfertigung auf je 1 dz
Rohgewicht 2 kg Kohlenstaub (mit Ausschluß von Knochenkohlensstaub)
zugeseßt werden. Ohne solchen Zusatz ist die Ware je nach ihrer Beschaffenheit
 als Bruchreis, Reismehl, Reisgrieß, Stärke oder Kleber
nach Nr. 10, 162, 163, 164, 173 oder 174 zollpflichtig.
Zu Nr. 193.
Feste Rückstände von der im Zollinland erfolgten Herstellung flüchtiger
 Öle können nach Nr. 193 zollfrei belassen werden, wenn sie bei der
Abfertigung ungenießbar gemacht (denaturiert) werden.
Von der Ungenießbarmachung kann abgesehen werden, wenn die
Rückstände vollständig ausgelaugt sowie zerquetscht oder sonsst gründlich
zerkleinert sind und ferner unter überwachung als Viehfutter verwendet
werden.

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