Kap. I. Die Ungerechtigkeit des Privatgrundbesitzes.
Arbeit eines anderen ist. Wenn die Produktion dein Produzenten
das Recht auf ausschließlichen Besitz und Genuß gibt, so kann es recht
mäßig keinen exklusiven Besitz oder Genuß von etwas geben, das nicht
das Produkt der Arbeit ist, und die Anerkennung privaten Grundeigen
tums ist ein Anrecht. Denn das Recht auf das Erzeugnis der Arbeit
kann nicht ohne das Recht aus den freien Gebrauch der von der Natur
gebotenen Vorteile genossen werden, und ein Besitzrecht auf diese an
erkennen, heißt soviel als das Besitzrecht aus das Arbeitszeugnis leugnen.
Wenn Nichtproduzenten einen Teil der von den Produzenten geschaffenen
Güter als Rente beanspruchen können, so ist das Recht letzterer auf die
Früchte ihrer Arbeit um so viel verkürzt.
Diesem Satze kann man nicht entrinnen. Wer behauptet, daß ein
Mensch rechtmäßig ausschließlichen Besitz aus seine, in materiellen Dingen
verkörperte Arbeit beanspruchen kann, der bestreitet auch, daß irgend
jemand rechtmäßig einen ausschließlichen Besitz am Grund und Boden
beanspruchen kann. Die Rechtmäßigkeit des Grundbesitzes bejahen,
heißt einen Einspruch bejahen, der aus die Organisation des Menschen
und die Gesetze des materiellen Weltalls begründet ist.
Was das Anerkenntnis der Ungerechtigkeit des privaten Grund
besitzes am meisten verhindert, ist die Gewohnheit, alle Dinge, die zum
Gegenstand des Besitzes gemacht werden, in eine einzige Eigentums
kategorie zu verweisen, oder, wenn ein Unterschied gemacht wird, die
Tinte, gemäß der unlogischen Unterscheidung der Juristen, zwischen per
sönlichem Eigentum und Grundbesitz, oder beweglichen und unbeweglichen
Dingen zu ziehen. Die wahre und natürliche Unterscheidung ist die
Zwischen Dingen, die das Erzeugnis der Arbeit, und Dingen, die freie
Gaben der Natur sind; oder, um die Ausdrücke der Nationalökonomie
anzuwenden, zwischen Gütern und Grund und Boden.
Diese beiden Kategorien sind in wesen und Verhältnissen weit
verschieden, und sie als Eigentum zusammenzuwerfen, heißt alles Denken
über Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit, Recht oder Unrecht des Eigentums
verwirren.
Lin paus und das Grundstück, auf welchem es steht, sind gleicher
maßen Eigentum, da sie der Gegenstand eines Besitzes sind, und werden
von den Juristen gleichmäßig unter den Grundbesitz eingereiht. Den
noch weichen sie an Natur und Verhältnissen weit voneinander ab.
Das eine ist durch menschliche Arbeit hervorgebracht und gehört zu der,
in der Nationalökonomie Güter benannten Kategorie. Das andere ist
ein Teil der Natur und gehört zu der, in der Nationalökonomie Grund
und Boden benannten Kategorie.
Die wesentliche Eigenschaft der einen Kategorie von Dingen ist,
i^aß sie Arbeit verkörpern und durch menschliche Anstrengung geschaffen
worden sind, daß ihr Dasein oder Nichtdasein, ihre Vermehrung oder
Verminderung vom Menschen abhängt. Die wesentliche Eigenschaft
ver anderen Kategorie ist, daß sie keine Arbeit verkörpern und unabhängig