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Kap. I. Die Ungerechtigkeit des Privatgrundbesitzes. 
Arbeit eines anderen ist. Wenn die Produktion dein Produzenten 
das Recht auf ausschließlichen Besitz und Genuß gibt, so kann es recht 
mäßig keinen exklusiven Besitz oder Genuß von etwas geben, das nicht 
das Produkt der Arbeit ist, und die Anerkennung privaten Grundeigen 
tums ist ein Anrecht. Denn das Recht auf das Erzeugnis der Arbeit 
kann nicht ohne das Recht aus den freien Gebrauch der von der Natur 
gebotenen Vorteile genossen werden, und ein Besitzrecht auf diese an 
erkennen, heißt soviel als das Besitzrecht aus das Arbeitszeugnis leugnen. 
Wenn Nichtproduzenten einen Teil der von den Produzenten geschaffenen 
Güter als Rente beanspruchen können, so ist das Recht letzterer auf die 
Früchte ihrer Arbeit um so viel verkürzt. 
Diesem Satze kann man nicht entrinnen. Wer behauptet, daß ein 
Mensch rechtmäßig ausschließlichen Besitz aus seine, in materiellen Dingen 
verkörperte Arbeit beanspruchen kann, der bestreitet auch, daß irgend 
jemand rechtmäßig einen ausschließlichen Besitz am Grund und Boden 
beanspruchen kann. Die Rechtmäßigkeit des Grundbesitzes bejahen, 
heißt einen Einspruch bejahen, der aus die Organisation des Menschen 
und die Gesetze des materiellen Weltalls begründet ist. 
Was das Anerkenntnis der Ungerechtigkeit des privaten Grund 
besitzes am meisten verhindert, ist die Gewohnheit, alle Dinge, die zum 
Gegenstand des Besitzes gemacht werden, in eine einzige Eigentums 
kategorie zu verweisen, oder, wenn ein Unterschied gemacht wird, die 
Tinte, gemäß der unlogischen Unterscheidung der Juristen, zwischen per 
sönlichem Eigentum und Grundbesitz, oder beweglichen und unbeweglichen 
Dingen zu ziehen. Die wahre und natürliche Unterscheidung ist die 
Zwischen Dingen, die das Erzeugnis der Arbeit, und Dingen, die freie 
Gaben der Natur sind; oder, um die Ausdrücke der Nationalökonomie 
anzuwenden, zwischen Gütern und Grund und Boden. 
Diese beiden Kategorien sind in wesen und Verhältnissen weit 
verschieden, und sie als Eigentum zusammenzuwerfen, heißt alles Denken 
über Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit, Recht oder Unrecht des Eigentums 
verwirren. 
Lin paus und das Grundstück, auf welchem es steht, sind gleicher 
maßen Eigentum, da sie der Gegenstand eines Besitzes sind, und werden 
von den Juristen gleichmäßig unter den Grundbesitz eingereiht. Den 
noch weichen sie an Natur und Verhältnissen weit voneinander ab. 
Das eine ist durch menschliche Arbeit hervorgebracht und gehört zu der, 
in der Nationalökonomie Güter benannten Kategorie. Das andere ist 
ein Teil der Natur und gehört zu der, in der Nationalökonomie Grund 
und Boden benannten Kategorie. 
Die wesentliche Eigenschaft der einen Kategorie von Dingen ist, 
i^aß sie Arbeit verkörpern und durch menschliche Anstrengung geschaffen 
worden sind, daß ihr Dasein oder Nichtdasein, ihre Vermehrung oder 
Verminderung vom Menschen abhängt. Die wesentliche Eigenschaft 
ver anderen Kategorie ist, daß sie keine Arbeit verkörpern und unabhängig
	        
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