Full text : Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

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i. Bauschlosserei,
2. Kunstschlosserei,
3. Maschinenschlosserei. -
Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer braucht bei unseren Berechnungen im allgemeinen
ıicht berücksichtigt zu werden, da eine erhöhte Arbeitnehmerzahl sich in einer Erhöhung des
Umsatzes auswirken wird, ohne allzugroße Wirkung auf die prozentualen Reinverdienstsätze auszuüben.
 Selbstverständlich muß es dem einzelnen Betriebsinhaber unbenommen bleiben, Abweichungen
 von den errechneten Durchschnittsverdienstsätzen innerhalb seines Betriebes durch
genaue Nachweisungen belegen zu können.
H. Möglichkeit der Umsatzerrechnung.
‚. Obwohl die vorliegenden Richtlinien nur für nichtbuchführende, kleine Gewerbetreibende
gedacht sind, so ist doch anzunehmen, daß auch in diesen Betrieben immerhin gewisse Aufzeichnungen
 über den Einkauf von Rohmaterialien, gelieferte Arbeit und vereinnahmte Gelder geführt
werden, ohne daß dieselben den Charakter einer ordnungsmäßigen Buchführung angenommen haben.
Für eine Berechnung des Umsatzes werden daher zunächst die auf Grund dieser kleinen
Aufzeichnungen gemachten Angaben des Betriebsinhabers maßgebend sein. Sollten diese Angaben
dem einzelnen Finanzamt unwahrscheinlich erscheinen, so wäre es zu empfehlen, daß das Gutachten
 von Sachverständigen durch das Finanzamt eingeholt wird. Allerdings dürfte diese Heranziehung
 von Sachverständigen dann ihren Zweck verfehlen, wenn sie in der bisher häufig üblichen
Form erfolgen würde, indem zum Teil völlig ungeeignete Personen dazu ausgewählt wurden. Es
dürfte nicht schwer sein, unter Heranziehung der Berufsvertretungen sachverständige Vertrauensleute
 zu finden, die sowohl dem einzelnen Finanzamt, als auch dem Beruf als solchen, als Gutachter
 genehm wären. Eine oberflächliche Nachprüfung der Angaben des Steuerzensiten wäre auch
mit folgender Rechnung möglich.
In Kleinbetrieben, d. h. in Betrieben mit nicht mehr als 2 Gesellen und 4 Lehrlingen besteht
zwischen den Ausgaben für Rohstoffe, für Löhne und für Generalunkosten + Verdienst etwa
folgendes Verhältnis:
Li. Ausgaben. für Rohstoffe ........ . .40% vom Umsatz
2, ” „ Löhne 2. Y.000000.0...30% „
3, ” „ Generalunkosten + Verdienst 30% ”
In einem kleinen Betriebe also, in dem sich die Ausgaben für Rohstoffe in ihrer Gesamthöhe
 feststellen lassen. läßt sich nach dieser Formel auch ganz roh der Umsatz errechnen.
HL Roheinnahmen.
Aus der obigen Formel geht gleichzeitig hervor, daß das Bruttoeinkommen mit 60%, des
Umsatzes in einem Schlossereibetriebe anzusetzen sein wird,
IV: Preisrichtlinien.
Diese sind weder von einzelnen Innungen noch von dem Innungsverbande herausgegeben
worden.
V. Tarifverträge.
Den für Breslau geltenden Tarifvertrag fügen wir in der Anlage*) bei. In der Provinz
vestehen Tarifverträge nicht; es werden 40—70 Pfg. pro Stunde gezahlt.
VI. Reingewinn.
„. Prozentual nach dem Umsatz ausgedrückt dürften die durchschnittlichen Reinverdienstsätze
Olgendermaßen anzunehmen sein:
„. Bauschlossereien . . +. 2.4.0000... 12—17%
7, Kunstschlossereien . +... . +... .20—25%
3. Maschinenschlossereien . ...... .20—25%
Es ist uns bekannt geworden, daß in Sachsen und Westdeutschland z. T, höhere Sätze
rechnet worden sind. Wir halten es jedoch nicht für angängig, diese Sätze ohne weiteres auf
Mseren Osten zu übertragen, da infolge der wirtschaftlichen Lage des Ostens, die als bedeutend
‚chlechter als die des Westens zu bezeichnen ist. eine Anwendung dieser Sätze zu großen Un-Ulligkeiten
 führen würde.
*) Iet hier nicht veröffentlicht.
            
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