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10. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum
Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch mit Ausschluß der Proben
von Nahrungs- und Genußmitteln, indessen einschließlich der mit
der Post eingehenden Proben und Muster von Kaffee, Kakao, Zucker,
Rohtabak und getrockneten Früchten im Gewicht bis zu 350 g.
§ 7.
Abfälle, welche im Tarif nicht besonders genannt sind, sowie zerbrochene
und abgenutzte Gegenstände werden wie die Rohstoffe, von denen Jie her-
stammen, behandelt, wenn sie nur zu denselben Zwecken wie die Rohstoffe
verwendet werden können oder die Verwendung zu anderen Zwecken nach
Anordnung der Zollbehörde durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird.
Zollpflichtige Abfälle und verdorbene Waren, die zu Düngezwecken bestimmt
sind, werden zollfrei gelassen, wenn ihre Verwendung zu anderen Zwecken
ausgeschlossen erscheint oder nach Anordnung der Zollbehörde durch geeignete
Maßnahmen ausgeschlossen wird. Andere verdorbene Waren bleiben zollfrei,
wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden.
§ 8.
§ 9.
Bei der zollamtlichen Abfertigung einer Ware, die je nach ihrem
Herstellungsland einer unterschiedlichen Zollbehandlung unterliegt, ist von
dem Einbringer zu erklären und auf Erfordern nachzuweisen, in welchem
Lande die Ware hergestellt worden ist. Die näheren Bestimmungen über den
Inhalt und die Form der Erklärung und über die Erbringung des Nach-
weises erläßt der Bundesrat.
Kommt der Einbringer seinen vorstehend fesstgesseßzten Verpflichtungen
nicht nach, so tritt die für ihn ungünsstigste Zollbehandlung ein, unbeschadet
der etwa daneben verwirkten Strafen oder sonsstigen Rechtsnachteile.
§ 10.
Zollpflichtige Waren, die aus Ländern herstammen, in welchen deutsche
Schiffe oder deutsche Waren ungünstiger behandelt werden als diejenigen
anderer Länder, können neben dem tarifmäßigen Zollsatz einem Zollzuschlage
bis zum doppelten Betrage dieses Satzes oder bis zur Höhe des vollen Wertes
unterworfen werden. Tarifmäßig zollfreie Waren können unter der gleichen
Voraussetzung mit einem Zoll in Höhe bis zur Hälfte des Wertes belegt
werden.
Auch können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, aus-
ländische Waren denselben Zöllen und Zollabfertigungsvorschriften unter-
worfen werden, die im Ursprungsland auf deutsche Waren Anwendung
finden.
Die hier vorgesehenen Maßnahmen werden nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats durch Kaiserliche Verordnung in Wirksamkeit gesett. Die
getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage sofort oder, wenn er nicht
versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzuteilen. Sie sind
außer Kraft zu seen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht erteilt.