Object: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Der Aufschwung der Handwerksämter im i6. Jahrhundert. 
nicht genannt wird, anwesend gewesen wäre. Auch beziehen sich 
Leineweber in dem späteren Schrägen von 1544 darauf, dass 
’hr Amt mit yiCynent gewÖ7tlicken schrageti^ vom Rathe bereits 
ausgestattet sei. Mithin wird man wohl das ältere Statut als zu 
^ccht bestehend ansehen dürfen. Jedenfalls enthält es ein eigen 
artiges Gemisch von Bestimmungen, die sich auf die Organisation 
Handwerks und solchen, die sich auf die Regelung der ge- 
selligerj Zusammenkünfte beziehen. Alle Anordnungen gehen bunt 
(durcheinander, und man gewinnt keinen festen Eindruck, welche 
(der beiden Richtungen den Hauptton angiebt. 
d)ie gewerblichen Zustände erscheinen noch in sehr einfachen 
hormen. Eine fest bestimmte Lehrzeit ist nicht vorgesehen, und 
Werden an den Lehrling keine anderen Anforderungen gestellt, 
^ds dass er bei Antritt der Lehre eine halbe Mark in die 
ddüchse giebt. 
d)er Geselle nimmt eine freiere, dem Meister fast ebenbürtige 
Stellung ein. Mit den (Gesellen zusammen haben die „¿hmeinvevere 
^^^T'achtichlikeii overe7igedyege7t‘'‘^ die Statuten und nach keiner 
d^ichtung ist ein drückendes Abhängigkeitsverhältniss derselben 
Meister angedeutet. Nur muss der zugewanderte (leselle eines 
^uten Rufes geniessen; dringen ungünstige Nachrichten über ihn 
Riga, so muss er das Amt verlassen. Im Übrigen hatte er 
^^ini Eintritte ein Pfund Wachs zu liefern. 
d^ür das weitere Aufrücken des (Gesellen in die Meisterschaft 
"^ur nur die (iewinnung der Bürgerschaft und die Veranstaltung 
^’Uer Mahlzeit erforderlich, die aus 2 1 onnen Bier, einem Grapen- 
du'uten, einem Schinken, und Brod nach Bedarf bestand. Die 1 hä- 
’ßdceit des Meisters selbst bewegte sich dann in vorgeschriebenen 
d^’^Gnzen. Keiner sollte den Andern in der Ausübung seines Gewerbes 
^^ören, Keiner versuchen dem Andern seine Gesellen oder Lehr- 
abspänstig zu machen. Vor allen Dingen aber durfte er nur 
^*^^n Lehrling zur Zeit haben und nicht mehr als vier Stühle in 
bringen. 
Ausführlicher sind die den socialen Einrichtungen gewidmeten 
^"Ordnungen. Alle Mitglieder müssen sich zu vierteljährlichen 
¡^l^gaben von je 2 Schillingen verstehen und ausserdem am Fron- 
d^hnamstage ein Pfund Wachs liefern. Das Wachs müssen auch 
Gesellen in gleicher Menge geben, während die Lehrlinge die 
älfte bringen. Sicherlich wurde das Wachs zur Anfertigung der 
der Kirche beim Gottesdienste erforderlichen laichte benutzt. In
	        
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