d4 Ertrag und Einkommen der Forstwirtschaft.
Trennt man dagegen die aufgewandten laufenden Kosten dauernd von den
anfänglichen festen Kosten, so hat man die laufenden Kosten mit dem
landesüblichen Zinsfuß auf den Zeitpunkt der ersten Durchforstung zu
prolongieren und den so erhaltenen Endwert der laufenden Kosten von
dem Erlöse der Durchforstung abzuziehen; der dann etwa verbleibende
Rest ist Einkommen. An dieser Stelle sei nochmals!) darauf hingewiesen,
daß Zinsen des Anlagekapitals nur soweit einen Bestandteil der laufenden
Kosten bilden können, als das Kapital Leihkapital ist.
Je nach der Verrechnung der laufenden Kosten bis zur ersten Durch-
forstung wird man auch die Frage, welcher Teil des Abtriebs -
ertrag es als Einkommen anzusehen ist, verschieden beantworten müssen.
Schlägt man die bis zur ersten Durchforstung aufgewandten laufenden
Kosten zu den festen Kosten hinzu, so wird man vom Albtriebsertrage
nicht nur die Kosten der Wiederkultur, sondern auch den Anfangswert
der bis zur nächsten ersten Durchforstung aufzuwendenden laufenden Kosten
zurückstellen müssen und nur den Rest als Einkommen verwenden dürfen.
Prolongiert man dagegen die laufenden Kosten jedesmal auf den Zeitpunkt
des Einganges der nächsten Einkünfte und zieht sie von diesen ab, so
sind auch vom Albtriebserlös außer den Kulturkosten nur die seit der
letzten Durchforstung aufgewandten laufenden Kosten abzuziehen, um das
Einkommen zu erhalten. Die Einkommensteuer wird im ersten Falle bei
den Durchforstungserträgen, im zweiten Falle beim Albtriebsertrage
höher sein.
Im Nachhalts betriebe wird man zwischen E ink om men
aus regelmäßigen und Eink om men aus einmaligen
Nutzungen scharf zu unterscheiden haben. Die Behandlung der ein-
maligen Nutzungen ist die gleiche wie im aussetzenden Betriebe.
Man könnte nun einwenden, daß die Einkünfte des aussetßzenden
Betriebes ebenso wie die einmaligen Nutzungen des Nachhaltsbetriebes in
allen Fällen eine Umwandlung von aufgespartem Sachkapital in Geld-
kapital bedeuten und daher überhaupt kein Einkommen bilden. Diese
Auffassung ist nicht haltbar. Die Folge würde in letzer Konsequenz die
sein, daß jeder Waldbesitzer nur im aussetzenden Betriebe zu wirtschaften
brauchte, um sich der Einkommensteuerpflicht zu entziehen. Es lassen Jich
aber auch noch andere Gründe für die Einkommenbesteuerung aller ,
auch der in das Holzkapital eingreifenden, Einkünfte aus Waldvermögen,
natürlich abzüglich der laufenden Kosten, anführen. Ein Waldbesitzer,
1) Vgl. S. 43.
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