Full text: Theorie der forstlichen Oekonomik

d4 Ertrag und Einkommen der Forstwirtschaft. 
Trennt man dagegen die aufgewandten laufenden Kosten dauernd von den 
anfänglichen festen Kosten, so hat man die laufenden Kosten mit dem 
landesüblichen Zinsfuß auf den Zeitpunkt der ersten Durchforstung zu 
prolongieren und den so erhaltenen Endwert der laufenden Kosten von 
dem Erlöse der Durchforstung abzuziehen; der dann etwa verbleibende 
Rest ist Einkommen. An dieser Stelle sei nochmals!) darauf hingewiesen, 
daß Zinsen des Anlagekapitals nur soweit einen Bestandteil der laufenden 
Kosten bilden können, als das Kapital Leihkapital ist. 
Je nach der Verrechnung der laufenden Kosten bis zur ersten Durch- 
forstung wird man auch die Frage, welcher Teil des Abtriebs - 
ertrag es als Einkommen anzusehen ist, verschieden beantworten müssen. 
Schlägt man die bis zur ersten Durchforstung aufgewandten laufenden 
Kosten zu den festen Kosten hinzu, so wird man vom Albtriebsertrage 
nicht nur die Kosten der Wiederkultur, sondern auch den Anfangswert 
der bis zur nächsten ersten Durchforstung aufzuwendenden laufenden Kosten 
zurückstellen müssen und nur den Rest als Einkommen verwenden dürfen. 
Prolongiert man dagegen die laufenden Kosten jedesmal auf den Zeitpunkt 
des Einganges der nächsten Einkünfte und zieht sie von diesen ab, so 
sind auch vom Albtriebserlös außer den Kulturkosten nur die seit der 
letzten Durchforstung aufgewandten laufenden Kosten abzuziehen, um das 
Einkommen zu erhalten. Die Einkommensteuer wird im ersten Falle bei 
den Durchforstungserträgen, im zweiten Falle beim Albtriebsertrage 
höher sein. 
Im Nachhalts betriebe wird man zwischen E ink om men 
aus regelmäßigen und Eink om men aus einmaligen 
Nutzungen scharf zu unterscheiden haben. Die Behandlung der ein- 
maligen Nutzungen ist die gleiche wie im aussetzenden Betriebe. 
Man könnte nun einwenden, daß die Einkünfte des aussetßzenden 
Betriebes ebenso wie die einmaligen Nutzungen des Nachhaltsbetriebes in 
allen Fällen eine Umwandlung von aufgespartem Sachkapital in Geld- 
kapital bedeuten und daher überhaupt kein Einkommen bilden. Diese 
Auffassung ist nicht haltbar. Die Folge würde in letzer Konsequenz die 
sein, daß jeder Waldbesitzer nur im aussetzenden Betriebe zu wirtschaften 
brauchte, um sich der Einkommensteuerpflicht zu entziehen. Es lassen Jich 
aber auch noch andere Gründe für die Einkommenbesteuerung aller , 
auch der in das Holzkapital eingreifenden, Einkünfte aus Waldvermögen, 
natürlich abzüglich der laufenden Kosten, anführen. Ein Waldbesitzer, 
1) Vgl. S. 43. 
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