thumbs : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

§  2.
Die  Aufsichtspersonen  sind  insbesondere  befugt:
1.  Auskunft  über  alle  Geschäftsangelegenheiten  zu  verlangen;
2.  die  Bücher  und  Schriften  des  Unternehmens  einzusehen  sowie  den
Bestand  der  Kasse  und  die  Bestände  an  Wertpapieren  und  Waren  zu  untersuchen;
3.  geschäftliche  Maßnahmen  jeder  Art,  insbesondere  Verfügungen  über
Vermögenswerte  und  Mitteilungen  über  geschäftliche  Angelegenheiten  zu
Untersagen.

§  3.

Die  Leiter  und  Angestellten  der  Unternehmungen  haben  den  zum  Zwecke
er  Überwachung  des  Unternehmens  von  den  Aufsichtspersonen  getroffenen
n °rdnungen  und  Weisungen  Folge  zu  leisten.
§  4.
Gelder  oder  sonstige  Vermögenswerte  eines  unter  Aufsicht  gestellten
uternehmens  dürfen  weder  mittelbar  noch  unmittelbar  in  das  feindliche  Ausatl
 d  abgeführt  oder  überwiesen  werden.
Die  Aufsichtspersonen  können  Ausnahmen  zulassen.  Sie  können  in  gerieten ­
  Fällen  anordnen,  daß  Geld  oder  Wertpapiere,  deren  Abführung  oder
erweisung  nach  Absatz  1  nicht  erfolgen  darf,  zugunsten  der  Berechtigten

bei  der
»erden.

österreichisch-ungarischen  Bank  oder  bei  der  Postsparkasse  hinterlegt
§  5.

Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung  in  Kraft.

Pp  Grund  des  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  29.  August  1914,
•Nr.  227,  wird  verordnet:
1914  §  **  ® e '  Wechseln  und  Schecks,  die  ganz  oder  teilweise  am  31.  Oktober
Ms  s P äter  bis  einschließlich  31.  Dezember  1914  zahlbar  sind,  gelten  die
i n „  ,  *L lon  zur  Zahlung  und  die  Protesterhebung  als  rechtzeitig,  wenn  sie
wi r(1  *  ze * ,n  Werktagen  nach  dem  Zahlungstage  vorgenommen  werden;  ferner
Vorm- 61  S0 * c ^ en  Wechseln  und  Schecks  die  Frist  für  die  Benachrichtigung  der
unner  auf  zehn  Werktage  verlängert.
in  \w-  , 2 '  üiese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Kundmachung
lr ksamke'

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