Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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Verkaufszeiten; sind die Läden am Sonntag geschlossen, so be 
friedigt sie ihre Bedürfnisse am Werktage. 
Bei Erörterung der Ausnahmen, die nach G.O. § 105 b 
Abs. 2 und 105 e von den Behörden zugestanden werden, wird 
dies noch näher ausgeführt werden. 
4. Andere Gründe werden im Großbetrieb gegen die 
Sonntagsruhe angeführt. 
Man verweist vor allem darauf, daß der laufende geordnete 
Geschäftsbetrieb die Erledigung auch an Sonntagen fordere. Dem 
ist entgegenzuhalten: daß der intensive Großhandel Englands und 
Nordamerikas volle Sonntagsruhe hat. Aber auch in Deutsch 
land wird die Sonntagsarbeit in Kontoren von der weit über 
wiegenden Mehrzahl der Geschäftsinhaber für unnötig gehalten. 
Die Erhebungen über die Arbeitszeit der Angestellten in 
Kontoren, die nicht zu offenen Verkaufsstellen gehören (Druck 
sachen der Kommission für Arbeiterstatistik, Erhebungen XI) haben 
bewiesen, daß schon heute die Sonntagsarbeit in der überwältigenden 
Mehrheit der Kontore nicht mehr besteht. 
„Arbeit an Sonn- und Festtagen kommt nur noch in 
33,03 °/a aller Betriebe vor, die 24657 Personen — 
35,38 % aller unter die Erhebung fallender Angestellten 
beschäftigen. Zur Sonntagsarbeit herangezogen werden in 
diesen Betrieben insgesamt 15 803 Personen — 64,09 °/ 0 
des Personals." 
In der ^-Mehrheit der Kontore hält man also die Sonn 
tagsarbeit für durchaus überflüssig. 
Wenn aber so in der weitaus überwiegenden Mehrheit der 
Geschäfte die Sonntagsarbeit ohne jeden Nachteil unterlassen 
werden kann, so ist nicht ersichtlich, mit welchem Rechte die 
Minderheit ihren Anspruch auf Sonntag'sarbeit aufrecht erhalten 
will. Sowohl in diesem ersten Stadium der Erhebungen über 
die Kontorarbeitszeit, auch an Sonntagen, wie bei der sich an 
schließenden Befragung der kaufmännischen Vereine und Handels 
kammern wurde hervorgehoben, daß die ausgedehnte Arbeitszeit 
in der Minderheit der Kontore nur auf vorgefaßte Meinungen 
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