Tschechoslov. Republik
Artikel 1V
Auf den Erwerb aus wissenschaftlicher, künstlerischer, schrift-
stellerischer, unterrichtender oder erziehender Tätigkeit, aus der
Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, In-
genieure und der Ausübung anderer freier Berufe finden die
Bestimmungen des Artikel III nur insoweit Anwendung, als
die Ausübung der Berufstätigkeit in dem anderen Staate von
einem festen Mittelpunkte (Betriebsstätte) aus stattfindet.
Artikel V
Die Vorschriften im Artikel XVII des Wirtschaftsabkom-
mens vom 29. Juni 1920 bleiben unberührt. *)
Artitel VI
Aus öffentlichen Kassen (Reichs-, Staats-, Landes-, Be-
äirks-, Gemeindekassen usw.) zahlbare, regelmäßig wieder-
kehrende Bezüge oder Unterstützungen, die mit Rücksicht auf
eine gegenwärtige oder frühere Diensstleistung oder Berufs-
täligkeit gewährt werden (Besoldungen, Ruhegehälter, Warte-
gelder, Versorgungsbezüge u. dgl.), sollen nur in dem Staate,
aus welchem die Jahlung zu erfolgen hat, zu den direkten
Steuern herangezogen werden.
Artikel VII
Die Bestimmungen des Artikel II und des Artikel IIT Ab-
saß 1 bis 3 finden auch auf nichtphysische Mersonen An-
wendung.
*) Artik el XV11 des am29. Juni 1920 iulerscieueten Wirtschaftsabkommens
zwischen der Deutschen Regierung und der Tschechosslovakischen Regierung.
(Gesetß vom 22. Dezember 1920, Reichsgesetbl. S. 2227)
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