Full text : Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

WESEN, GEGENSTAND UND UMFANG DER
VERSICHERUNG.
Die Einrichtung der Exportkreditversicherung kommt nach den
bestehenden Richtlinien grundsätzlich nur für solche Ausfuhrgeschäfte
 in Frage, die voraussichtlich ohne die Versicherung der deut:
schen Volkswirtschaft verloren gehen würden. Durch die Beobachtung
 dieses Grundsatzes soll der vom Reich mit der Schaffung der
Exportkreditversicherung verfolgte Zweck sichergestellt werden, den
deutschen Export zu heben und gleichzeitig eine vermehrte Beschäftigung
 deutscher Arbeitskräfte herbeizuführen. Aus diesen Gründen
rechtfertigt sich auch die Bereitstellung des Reichsfonds aus Mitteln
der Erwerbslosenfürsorge.
Die Versicherung wird deutschen Exportfabrikanten und -händ:
lern von dem Hermes, Kreditversicherungsbank A.:G. zu Berlin und
der Frankfurter Allgemeinen Versicherungs A.-G. zu Frankfurt a. M.
gegen Verluste gewährt, die sie infolge einer während der Dauer der
Versicherung eingetretenen Uneinbringlichkeit ihrer
Warenforderungen an ausländische Schuldner erleiden. Damit
 sind, wie das z. B. auch bei der englischen Kreditversicherung geschehen
 ist, alle reinen Finanzierungskredite von vornherein von der
Versicherung ausgeschlossen.
Der Begriff der Warenforderung wird von den Versiche:
rungsgesellschaften und dem zur Begutachtung jedes einzelnen Versicherungsgeschäftes
 bei der Exportkreditversicherungsstelle gebildeten
 Ausschuß (vgl. III) ziemlich weit gefaßt werden; er ist gewählt
worden, um dem dem Zweck des Unternehmens entsprechenden Grundsatz
 Ausdruck zu verleihen, daß nur solche Zahlungsansprüche versichert
 werden sollen, die sich auf die Ausfuhr von Gegenständen
gründen, deren Herstellung den deutschen Arbeitsmarkt belebt. Es
werden darunter beispielsweise auch die Forderungen für die Lieferung
 größerer Maschinen und ganzer Werkanlagen zu verstehen sein,
und sogar der Werklohn für die Aufstellung dieser Maschinen und
die Einrichtung dieser Anlagen wird von der Versicherung gedeckt
werden können, wenn die Arbeiten unter deutscher Leitung im Auslande
 ausgeführt werden und sie nach Auftrag- und Fakturenstellung
mit der Lieferung der betreffenden Gegenstände zu einer Einheit
verbunden sind. — Auch Frachtkosten bis zum Bestimmungsort wird
der Exporteur mitversichern können, und zwar nicht nur, wenn sie
von vornherein in dem Fakturenbetrag mitenthalten sind, sondern
auch dann, wenn aus bestimmten Gründen die Fracht ausnahmsweise
gesondert in Rechnung. gestellt wird, sofern nur die Einbeziehung der
Frachtkosten in die Warenrechnung auch in diesem Falle im allge:
meinen handelsüblich ist.

EL.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.