Full text: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

meinen Versicherungsbedingungen abweichen, so müssen diese Verz 
einbarungen, um gültig zu sein, als besondere Bedingungen im Ver: 
sicherungsschein ausdrücklich beurkundet und vom Versicherungs- 
nehmer schriftlich anerkannt sein. Auf das schriftliche Anerkenntnis 
kann verzichtet werden. (Vgl. 8 13 der Allgemeinen Versicherungs: 
bedingungen.) 
Der Versicherungsschein, den die Gesellschaft‘ dem 
Versicherungsnehmer gegen Zahlung der Prämie aushändigt, ist eine 
Beweisurkunde, die den wesentlichen Inhalt des Vertrages, also außer 
den Parteien und dem versicherten Gegenstande die Gefahr, gegen 
welche versichert wird, die Vertragsdauer, die Höhe der 
Prämie und die Versicherungssumme enthalten muß. Ist ein 
Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann 
der Versicherungsnehmer von der Versicherungsgesellschaf: die Aus: 
stellung einer Ersatzurkunde verlangen. Der Versicherungsnehmer 
kann auch jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die er mit 
Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Die Kosten der Ersatzurkunde 
sowie der Abschriften hat der Versicherungsnehmer zu tragen und 
auf Verlangen vorzuschießen. 
Ist der Versicherungsvertrag formell bereits abgeschlossen, so 
kann seine materielle Wirkung in einem Falle noch nachträglich 
wieder durch einen vom Versicherungsnehmer unabhängigen Um: 
stand aufgehoben werden. Nach 8 1 Abs. 2 der Allgemeinen Ver- 
sicherungsbedingungen ist bei Verkauf der Ware gegen Akzept die 
Gültigkeit der Versicherung davon abhängig, daß der ausländische 
Empfänger die Tratte, die über die versicherte Forderung ausgestellt 
ist, auch tatsächlich akzeptiert, es sei denn, daß das Akzept infolge 
eines der Ereignisse nicht zu erlangen ist, die im $ 2 der Allgemeinen 
Versicherungsbedingungen genannt sind. Es kann daher rückwirkend 
zur Wiederauflösung des Versicherungsvertrages kommen, wenn der 
ausländische Abnehmer — z. B. aus Willkür oder wegen Bemängelung 
der Ware -— den Wechsel nicht akzeptiert. In diesem Fall hat die 
Versicherungsgesellschaft nur Anspruch auf eine angemessene Ge: 
schäftsgebühr; der Rest der hereits gezahlten Prämie ist zurück- 
zuerstatten. 
V, 
PRÄMIE. 
Im Normalfalle beträgt die Prämie bei einer Versicherungsdauer 
von 3 bis 4 Monaten 2 Prozent des versicherten Anteils am Fakturen- 
wert, Bei dieser Berechnung bleibt also der durch Selbstversicherung 
des Exporteurs gedeckte Teil der Warenforderung außer Ansatz. 
Der Prämiensatz von 2 Prozent gilt bei Verkauf der Ware gegen 
Akzept. Bei Verkauf der Ware „Kasse gegen Dokumente“ ermäßigt 
sich die Durchschnittsprämie um ein Drittel. 
Der Begriff der Normalprämie ist in den Abmachungen zwischen 
Reich und Versicherungsgesellschaften besonders elastisch um- 
schrieben worden. Nach den Erfahrungen im Ausland dürfte in- 
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