meinen Versicherungsbedingungen abweichen, so müssen diese Verz
einbarungen, um gültig zu sein, als besondere Bedingungen im Ver:
sicherungsschein ausdrücklich beurkundet und vom Versicherungs-
nehmer schriftlich anerkannt sein. Auf das schriftliche Anerkenntnis
kann verzichtet werden. (Vgl. 8 13 der Allgemeinen Versicherungs:
bedingungen.)
Der Versicherungsschein, den die Gesellschaft‘ dem
Versicherungsnehmer gegen Zahlung der Prämie aushändigt, ist eine
Beweisurkunde, die den wesentlichen Inhalt des Vertrages, also außer
den Parteien und dem versicherten Gegenstande die Gefahr, gegen
welche versichert wird, die Vertragsdauer, die Höhe der
Prämie und die Versicherungssumme enthalten muß. Ist ein
Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann
der Versicherungsnehmer von der Versicherungsgesellschaf: die Aus:
stellung einer Ersatzurkunde verlangen. Der Versicherungsnehmer
kann auch jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die er mit
Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Die Kosten der Ersatzurkunde
sowie der Abschriften hat der Versicherungsnehmer zu tragen und
auf Verlangen vorzuschießen.
Ist der Versicherungsvertrag formell bereits abgeschlossen, so
kann seine materielle Wirkung in einem Falle noch nachträglich
wieder durch einen vom Versicherungsnehmer unabhängigen Um:
stand aufgehoben werden. Nach 8 1 Abs. 2 der Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen ist bei Verkauf der Ware gegen Akzept die
Gültigkeit der Versicherung davon abhängig, daß der ausländische
Empfänger die Tratte, die über die versicherte Forderung ausgestellt
ist, auch tatsächlich akzeptiert, es sei denn, daß das Akzept infolge
eines der Ereignisse nicht zu erlangen ist, die im $ 2 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen genannt sind. Es kann daher rückwirkend
zur Wiederauflösung des Versicherungsvertrages kommen, wenn der
ausländische Abnehmer — z. B. aus Willkür oder wegen Bemängelung
der Ware -— den Wechsel nicht akzeptiert. In diesem Fall hat die
Versicherungsgesellschaft nur Anspruch auf eine angemessene Ge:
schäftsgebühr; der Rest der hereits gezahlten Prämie ist zurück-
zuerstatten.
V,
PRÄMIE.
Im Normalfalle beträgt die Prämie bei einer Versicherungsdauer
von 3 bis 4 Monaten 2 Prozent des versicherten Anteils am Fakturen-
wert, Bei dieser Berechnung bleibt also der durch Selbstversicherung
des Exporteurs gedeckte Teil der Warenforderung außer Ansatz.
Der Prämiensatz von 2 Prozent gilt bei Verkauf der Ware gegen
Akzept. Bei Verkauf der Ware „Kasse gegen Dokumente“ ermäßigt
sich die Durchschnittsprämie um ein Drittel.
Der Begriff der Normalprämie ist in den Abmachungen zwischen
Reich und Versicherungsgesellschaften besonders elastisch um-
schrieben worden. Nach den Erfahrungen im Ausland dürfte in-
20