Full text: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

dessen eine Prämie von 2 Prozent im Durchschnitt als angemessenes 
Entgelt anzusehen sein. Ausdrücklich ist die Ermäßigung, aber auch 
die Erhöhung der Prämie vorbehalten worden, letzteres für den Fall, 
daß der Empfänger der Ware seinen Sitz in besonders gefährdeten 
Ländern hat oder daß die mit dem Ausfuhrgeschäft verbundenen 
Risiken aus anderen Gründen besonders schwere sind. 
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist die Ver: 
sicherungs-Gesellschaft verpflichtet, den abgeschlossenen Versiche: 
rungsvertrag auf Wunsch des Versicherungsnehmers bis zuc 
Dauer von zwölf Monaten vom Tage der Warenabsendung ab 
gegen Zahlung der für die Verlängerung vereinbarten Prämie zu 
prolongieren. Von dieser Verpflichtung ist sie nur dann befreit, 
wenn ein früheres Vorgehen gegen den ausländischen Schuldner aus 
wichtigen Gründen geboten ist, wenn also beispielsweise durch ein 
längeres Zuwarten die spätere Beitreibung der Warenforderung un- 
möglich gemacht werden würde. Darüber, ob derartige Voraus- 
setzungen vorliegen, entscheidet im Zweifelsfalle zunächst der Aus- 
schuß (vgl. VHD. 
Bei Verlängerung des Versicherungsvertrages über die ersten 
vier Monate hinaus wird für jedes weitere angefangene Vierteljahr 
eine Prämie von durchschnittlich 1 Prozent erhoben. Für die Fest- 
setzung dieser Prämie gilt das Gleiche, was im Vorstehenden bezüg- 
lich der Normalprämie von 2 Prozent gesagt worden ist. Es stellen 
sich also die Durchschnittskosten einer Versicherung bis zu 4 Mo- 
naten auf 2 Prozent, bis zu 7 Monaten auf 3 Prozent, bis zu 10 Mor 
naten auf 4 Prozent und bis zu 12 Monaten auf 5 Prozent. Zu einer 
weiteren Verlängerung des Versicherungsvertrages ist die Vers 
sicherungs-Gesellschaft nicht verpflichtet, wohl aber mit Zustimmung 
des Ausschusses berechtigt. 
Intern, d. h. zwischen Reich, Versicherungsgesellschaften und 
Rückversicherern wird die Prämie wie folgt verteilt: Ist die für die 
zunächst vorgesehene Dauer des Versicherungsvertrages vereinbarte 
Prämie nicht über 2 Prozent festgesetzt, so werden hiervon 25 Pro» 
zent für die Deckung des Katastrophenrisikos abgezweigt. Kommt 
eine höhere Prämie in Ansatz, so erhöht sich dieser Prozentsatz auf 
33% Prozent vom gesamten Prämienbetrage. Da die Versicherungs» 
Gesellschaften das gesamte Katastrophenrisiko beim Reich abdecken, 
das einen Teil dieser Risiken wiederum an die Rückversicherungs- 
Gesellschaften weitergibt (vgl. II), so werden die der Deckung des 
Katastrophenrisikos dienenden Prämienanteile restlos zwischen 
Reich und Rückversicherern aufgeteilt. Das Reich erhält hiervon 
60 Prozent, die Rückversicherer 40 Prozent. 
Von dem hiernach verbleibenden Prämienteile — 75 Prozent bzw. 
66% Prozent — erhält zunächst die am Abschluß beteiligte Ver: 
sicherungs-Gesellschaft 30 Prozent zur teilweisen Deckung der 
Kosten, die ihr aus der Einrichtung der Exportkreditversicherungs» 
stelle, der Prüfung der Anträge, der Verwaltung der Versicherungen 
usw. entstehen. Der restliche Prämienbetrag — 50 Prozent bzw. 
VA
	        
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