Full text: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

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im Falle 3: der Tag, an dem die Zwangsvollstreckung stattfindet \ 
bzw. der Tag, an dem der Versicherungsnehmer der Versiche- 
rungsgesellschaft die Tatsachen mitteilt, aus denen hervor- 
geht, daß eine Zwangsvollstreckung erfolglos sein würde; 
im Falle 4: der Tag, an dem der Versicherungsnehmer der Ver- 
sicherungsgesellschaft die Tatsachen mitteilt, aus denen her- 
vorgeht, daß eine Zwangsvollstreckung oder die Beantragung 
der Konkurseröffnung erfolglos sein würde; 
im Falle 5: der Tag, den die mit der Bescheinigung betraute Stelle 
als den Tag des Eintritts der Uneinbringlichkeit angibt. 
Die Mitteilungen an die Versicherungsgesellschaft, die sich auf 
den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der versicherten 
Forderung beziehen, werden bei ihrer Bedeutung zweckmäßigerweise 
stets in eingeschriebenem Brief gemacht und ausschließlich an die 
Direktion der beteiligten Gesellschaft in Berlin bzw. Frankfurt a. M. 
gerichtet werden. 
Die Versicherungsgesellschaft ist zur unverzüglichen Zahlung 
des Versicherungsbetrages verpflichtet, sobald der Ausfall an der 
Forderung einwandfrei feststeht. Steht er 6 Monate nach 
Protesterhebung oder dem für die Uneinbringlichkeit als maß- 
gebend vereinbarten Ereignis noch nicht fest, so muß die Vers 
sicherungsgesellschaft eine. Vorentschädigung gewähren, ohne daß 
hierdurch eine Bindung für die spätere endgültige Verrechnung 
erfolgt. Die Vorentschädigung richtet sich in ihrer Höhe nach der 
Schätzung des Ausfalls, die der mit der Verwaltung der Masse Be: 
auftragte oder eine sonstige zur Befriedigung der Gläubiger einge- 
setzte oder vereinbarte Stelle abgibt. Kann eine solche Schätzung 
nicht beigebracht werden, so hat die Versicherungsgesellschaft vor- 
läufig 25 Prozent des noch ausstehenden Betrages der versicherten 
um den von dem Versicherungsnehmer selbst zu tragenden Betrag 
verminderten Forderung zu ersetzen. 
Sind die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage durch 
Deckungsschreiben an den Geldgeber der Ausfuhrfirma abgetreten, 
so muß die Gesellschaft ihre Zahlungspflicht ebenfalls unverzüglich 
erfüllen, sobald der Ausfall an der Forderung endgültig fest- 
steht. Ist dies nicht mit der gewünschten Schnelligkeit zu erreichen 
— weil z. B. im Konkursfalle die Höhe der Quote noch nicht fest- 
steht —, so hat die Gesellschaft 6 Monate nach Protesterhebung oder 
dem für die Feststellung der Uneinbringlichkeit als maßgebend 
vereinbarten Ereignis 50 Prozent des von ihr versicherten, um 
den Selbstbehalt des Exporteurs gekürzten Betrages, nach weiteren 
3 Monaten weitere 25 Prozent und nach wiederum 3 Monaten die 
letzten 25 Prozent an die Bank zu zahlen. Die geldgebenden Banken 
dürften der Ausfuhrfirma nach vorheriger Vereinbarung den Kredit 
zu den üblichen Zinssätzen bis zu den Zeitpunkten gewähren, in 
denen die Versicherungsgesellschaften ihre Zahlungen zu leisten 
haben, da der mit der Versicherung verbundene Vorteil erleichterter 
Finanzierung seines Geschäftes dem Exporteur verloren gehen würde, 
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