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im Falle 3: der Tag, an dem die Zwangsvollstreckung stattfindet \
bzw. der Tag, an dem der Versicherungsnehmer der Versiche-
rungsgesellschaft die Tatsachen mitteilt, aus denen hervor-
geht, daß eine Zwangsvollstreckung erfolglos sein würde;
im Falle 4: der Tag, an dem der Versicherungsnehmer der Ver-
sicherungsgesellschaft die Tatsachen mitteilt, aus denen her-
vorgeht, daß eine Zwangsvollstreckung oder die Beantragung
der Konkurseröffnung erfolglos sein würde;
im Falle 5: der Tag, den die mit der Bescheinigung betraute Stelle
als den Tag des Eintritts der Uneinbringlichkeit angibt.
Die Mitteilungen an die Versicherungsgesellschaft, die sich auf
den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der versicherten
Forderung beziehen, werden bei ihrer Bedeutung zweckmäßigerweise
stets in eingeschriebenem Brief gemacht und ausschließlich an die
Direktion der beteiligten Gesellschaft in Berlin bzw. Frankfurt a. M.
gerichtet werden.
Die Versicherungsgesellschaft ist zur unverzüglichen Zahlung
des Versicherungsbetrages verpflichtet, sobald der Ausfall an der
Forderung einwandfrei feststeht. Steht er 6 Monate nach
Protesterhebung oder dem für die Uneinbringlichkeit als maß-
gebend vereinbarten Ereignis noch nicht fest, so muß die Vers
sicherungsgesellschaft eine. Vorentschädigung gewähren, ohne daß
hierdurch eine Bindung für die spätere endgültige Verrechnung
erfolgt. Die Vorentschädigung richtet sich in ihrer Höhe nach der
Schätzung des Ausfalls, die der mit der Verwaltung der Masse Be:
auftragte oder eine sonstige zur Befriedigung der Gläubiger einge-
setzte oder vereinbarte Stelle abgibt. Kann eine solche Schätzung
nicht beigebracht werden, so hat die Versicherungsgesellschaft vor-
läufig 25 Prozent des noch ausstehenden Betrages der versicherten
um den von dem Versicherungsnehmer selbst zu tragenden Betrag
verminderten Forderung zu ersetzen.
Sind die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage durch
Deckungsschreiben an den Geldgeber der Ausfuhrfirma abgetreten,
so muß die Gesellschaft ihre Zahlungspflicht ebenfalls unverzüglich
erfüllen, sobald der Ausfall an der Forderung endgültig fest-
steht. Ist dies nicht mit der gewünschten Schnelligkeit zu erreichen
— weil z. B. im Konkursfalle die Höhe der Quote noch nicht fest-
steht —, so hat die Gesellschaft 6 Monate nach Protesterhebung oder
dem für die Feststellung der Uneinbringlichkeit als maßgebend
vereinbarten Ereignis 50 Prozent des von ihr versicherten, um
den Selbstbehalt des Exporteurs gekürzten Betrages, nach weiteren
3 Monaten weitere 25 Prozent und nach wiederum 3 Monaten die
letzten 25 Prozent an die Bank zu zahlen. Die geldgebenden Banken
dürften der Ausfuhrfirma nach vorheriger Vereinbarung den Kredit
zu den üblichen Zinssätzen bis zu den Zeitpunkten gewähren, in
denen die Versicherungsgesellschaften ihre Zahlungen zu leisten
haben, da der mit der Versicherung verbundene Vorteil erleichterter
Finanzierung seines Geschäftes dem Exporteur verloren gehen würde,
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