Geschäftsordnung für
die Kommission der Export-Kredit-Versicherungsstelle.
8 1.
Die Kommission der Export-Kredit-Versicherungsstelle besteht
aus je einem Vertreter des Reichswirtschaftsministeriums, des
Reichsarbeitsministeriums, des Auswärtigen Amts, des Reichsauf-
sichtsamts für Privatversicherung und jeder der an dem Unternehmen
beteiligten Versicherungs: und Rückversicherungsgesellschaften sowie
aus den vom Reichswirtschaftsministerium zur Beratung berufenen
Vertretern der Wirtschaft, insbesondere der Exportkreise. Die Be:
rufung gilt für die zunächst in Aussicht genommene Dauer des Unter:
nehmens, d. h. bis zum 31. Dezember 1927.
Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter ernannt; weitere Stell:
vertretung ist nötigenfalls im Einvernehmen mit dem Reichswirt-
schaftsministerium möglich.
Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter des Reichs:
wirtschaftsministeriums bzw. sein Stellvertreter.
82.
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
l. Sie hat die Export-Kredit-Versicherungsstelle einzusetzen.
2. Sie hat den geschäftsführenden Ausschuß zu berufen und
dessen Geschäftsordnung aufzustellen.
7” Sie hat die Richtlinien für das Unternehmen der Export-Kredit-
Versicherung aufzustellen und deren Einhaltung zu überwachen.
Sie hat die über die Tätigkeit der Export-Kredit-Versicherungs:
stelle und des Ausschusses etwa eingehenden Beschwerden zu
erörtern und sich auf Ersuchen des Ausschusses oder der Export-
Kredit-Versicherungsstelle über einzelne Fragen, die den Ge:
schäftsbetrieb des Unternehmens betreffen, gutachtlich zu
äußern.
Zu der für sie nötigen Orientierung kann die Kommission den
Ausschuß und die Export-Kredit-Versicherungsstelle zum Bericht
über ihre Tätigkeit auffordern.
8 3.
Die Kommissionssitzungen werden im Bedarfsfalle durch das
Reichswirtschaftsministerium einberufen. Eine Einberufung hat zu
erfolgen, wenn drei Mitglieder der Kommission es beantragen.
4.
Die Beschlüsse der Kommission werden mit einfacher Stimmen:
mehrheit gefaßt,
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