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Kapitel IV.
Das Versicherungswesen.
8 76.
Der Begriff der Versicherung.
E, Hermann, Die Theorie der Versicherung. Graz 1865,
Ad. Wagner, Der Staat und das Versicherungswesen. Tübingen 1881.
0. Stegemann, Die Stellung des Staates zum Versicherungswesen, Berlin 1886.
4d, Wagner,‘ Versicherungswesen im Schönbergschen Handbuch, Bd. 1IT.
W. Levis, Lehrbuch des Versicherungsrechts. 1889.
v. Boenigk, Wesen, Begriff und Einteilung der Versicherung. Zeitschr. f.
St., 1895, 8. 68.
Elster, Lebensversicherung in Deutschland. Jena 1880.
Gebauer, Die sog. Lebensversicherung. Jena 1895.
Ehrenzweig, Assekuranzjahrbuch, Wien 1880 ff.
Versicherung im wirtschaftlichen Sinne ist die Einrichtung, welche wesen der
die Folgen einzelner für die Betroffenen zufälliger, daher auch im spe- Versicherung
ziellen Falle ihres Eintretens unvorhergesehener Ereignisse für das Ver-
mögen einer Person dadurch beseitigt oder wenigstens vermindert, dass
sie dieselben auf eine Reihe von Fällen verteilt, in denen die gleiche
Eventualität möglich ist, aber nicht eintritt. Ad. Wagner, dem wir
in der Hauptsache diese Definition entnehmen, spricht von nachteiligen
Folgen, und auch in der übrigen Läitteratur ist fast allgemein der Zweck,
einer Gefahr entgegenzuwirken, als die Grundlage der Versicherung hin-
yestellt. Damit ist aber der Begriff zu eng gefasst, denn die Alters-
renten-, Aussteuer-, Militärdienstversicherung ete., wobei es sich weder
um eine Gefahr noch um nachteilige Folgen handelt, oder zu handeln
braucht, fallen unzweifelhaft unter die Versicherung. ;
Das einer jeden Versicherung Eigentümliche ist die Vereinigung
einer grossen Zahl von Fällen, um dadurch eine, Ausgleichung der öko-
nomischen Wirkung bestimmter Eventualitäten, die regelmässig nur
Einzelne treffen, herbeizuführen. Eine Anzahl Hausbesitzer vereinigen sich,
um die Wirkung eines Brandes, der Einzelne von ihnen treffen kann,
durch gemeinsame Tragung des Schadens auszugleichen. Eine Anzahl
Arbeiter thut sich zu einer Begräbniskasse zusammen, um die Be-
erdigungskosten den Hinterbliebenen in den einzelnen Fällen zur Ver-
fügung zu stellen, die in einem Jahre etwa zu erwarten sind.
Das zweite grundlegende Moment ist in der Zufälligkeit zu schen,
und zwar beruht eine angemessene Durchführung der Versicherung auf
der Voraussetzung, dass sie allein für den Versicherten den Charakter
der Zufälligkeit hat, ihn aber für den Versicherer abgestreift hat. Erst
durch die klare Erkenntnis dieses Gegensatzes kann die Kigen-
tümlichkeit der Versicherung richtig aufgefasst werden. Für den
einzelnen Hausbesitzer ist es die Voraussetzung der Versicherung,
dass es für ihn völlig unbestimmbar ist, ob überhaupt und wann
ein Brand bei ihm entstehen wird. Steckt er sein Haus selbst an,
oder hat er durch Nachlässigkeit den Brand verursacht, so fällt das
bestimmende Moment fort, der Versicherungsvertrag ist gebrochen,
er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Für die grosse
Masse der Häuser und damit für eine grössere Versicherungsgesell-
schaft ist dagegen auf Grund der Erfahrung vorher zu bestimmen,
Gefahren-
zemeinschaft.