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wieviel von den versicherten Gebäuden durchschnittlich im Jahre ab-
brennen, wie hoch ungefähr der zu ersetzende Schaden anzunehmen ist,
welcher Prozentsatz von dem Werte als Jahresprämie zu erheben ist,
um «die Entschädigungssumme immer zur Verfügung zu haben, Für
den Einzelnen, der sein Leben versichert hat, ist es ganz ungewiss,
wann sein Tod eintreten wird, cs kann schon in demselben Jahre ge-
schehen, wenn er mit 20 Jahren eintrat, eventuell aber auch erst nach
50, 60 Jahren. Für die Versicherungsgesellschaft dagegen ist durch
die Wahrscheinlichkeitsrechnung dieses Zufällige beseitigt, und mit einer
viel grösseren Sicherheit, als bei den Bränden, kann man voraus be-
°echnen, welche Zahl von den mit dem 25. Jahre der Versicherung
beigetretenen 10000 Personen schon nach ein, zwei, fünf, zehn, zwanzig
Jahren sterben werden, für welche daher die versicherten Summen
auszuzahlen sind. Auch hier entspricht es allein dem Prinzip, dass bei
Selbstmorden, die mit klarer Veberlegung ausgeführt werden, die Aus-
zahlung nicht geschieht, so traurig dieses auch für die Hinterbliebenen
;ein mag. Höchstens eine Rückzahlung der eingezahlten Summen
zönnte gerechtfertigt erscheinen, damit das Unternehmen nicht davon
nen zu hohen Profit hat.
Aus dem Dargelegten ergiebt sich, dass nur da von Versicherung
gesprochen werden kann, wo die Zahl der herangezogenen Fälle gross
zenug ist, um eine Ausgleichung zu bewirken, damit die Zufälligkeit
verschwinden, dagegen die Wahrscheinlichkeitsrechnung zur Geltung
kommen zu lassen; und dass alle Versuche, eine Versicherung durch-
zuführen, wo eine Wahrscheinlichkeitsrechnung fehlt, dem Prinzipe
widersprechen und mehr oder weniger in der Luft schweben. Deshalb
konnte die Hypothekenversicherung, nach vielen Richtungen die Vieh-
versicherung bisher noch keinen festen Boden gewinnen, und auch in
vielen Gegenden die Hagelversicherung nicht, wo es an dem nötigen
Beobachtungsmateriale fehlte, und in jedem Jahre alle bisherigen An-
nahmen über den Haufen geworfen werden können. Die Hagelver-
sicherung steht aber in anderer Hinsicht gerade am vollkommensten da,
weil das Eintreten der Eventunalität sich jeder Einwirkung durch den
Versicherten entzieht, Bei der Viehversicherung gegen die gewöhn-
lichen Krankheiten und Unglücksfälle durch grössere Gesellschaften
stellen sich dagegen die Schwierigkeiten als unüberwindlich heraus, in
dem einzelnen Falle zu eruiren, ob ein Verschulden oder willkürliches
Eingreifen des Versicherten stattgefunden hat oder nicht.
Gemeinsames Bei den meisten Versicherungsarten wird der Zweck erreicht durch
‚Sparen für gemeinsames Sparen für den Eintritt der betreffenden Eventualität, es
ine bestimmtes; nd nur wenige, bei denen dieses nicht zutrifft, wie bei der Erwerbung
Eventualität, M x ’ is .
einer Altersrente durch Einzahlung eines Kapitales ete., während in
anderen dieses gemeinsame Sparen sogar das allein charakteristische
ist, wie bei der Versicherung für den Lebensfall, bei einer Aussteuer-
kasse etc., wo durch jährliche Einzahlung von dem Versicherungs-
beginne an ein Kapital für den Fall erworben wird, wo die betreffende
Person das 20. oder 25, Lebensjahr erreicht. Dieses gemeinsame Sparen
liegt aber bei jeder gewöhnlichen Lebensversicherung auf Kapital vor,
wie bei der Krankheits- und Unfallversicherung, bei der Feuer-, Hagel-, See-
versicherung etc, Ueberall treten Tausende von Personen zusammen,
um in jedem Jahre kleine Summen als Spareinlagen bei der Ver-