242 Zu Ziffer XIII der Aul. Anni. 3 u. Ziffer XIV der Aul. Anni. 1.
mehr oder weniger hohe Grad der Ausbildung der betreffenden Personen,
besonders aber die Beschaffenheit der ihnen vorwiegend obliegenden Dienste
und damit auch die Beschaffenheit des Haushalts, in welchem sie thätig sind,
in Betracht zu ziehen. Ein für die Entscheidung wichtiges Merkmal ist in
solchen Haushaltungen, in welchen außerdem auch Dienstboten gehalten werden,
ob die Betreffenden eine Stellung als deren Vorgesetzte inne haben.
Die Polizeibehörde in Hamburg und in Bestätigung von deren Ent
scheidung der Senat in Hamburg haben in einem Falle, wo es sich um ein
sogenanntes „Kinderfräulein" handelte, das gegen freie Station und ein Baar
gehalt von monatlich 15 Mk. die Aufsicht über 3 Kinder im Alter von 8, 7
und 4 Jahren zu führen und deren Schularbeiten zu beaufsichtigen hatte, aus
geführt: „Diese Beschäftigung kann an und für sich nicht als diejenige einer
Erzieherin, sondern lediglich als die Beschäftigung einer Bonne angesehen
werden, deren Stellung zwar über den Stand der Dienstboten hinausragt,
aber nicht diejenige höhere soziale Stellung erreicht, welche den in Privat-
bäusern beschäftigten Personen mit wissenschaftlicher und künstlerischer Bildung
(Hauslehrern, Gouvernanten u. s. w.) zukommt. Nur diese Personen sind mit
Rücksicht auf Bildung und Lebensstellung und das ihnen gewährte höhere
Gehalt von der Versicherungspflicht befreit. Die Antragstellerin ist nicht
wissenschaftlich gebildet, hat vielmehr nur Elementarschulbildung genossen.
Auch der gewährte Lohn, welcher weiblichen Dienstboten in gleicher Höhe ge
zahlt wird, spricht für die Annahme, daß ihre Beschäftigung diejenige einer
Bonne war («ergi. Besch. 66 und 106 des Reichs-Dersicherungsamts — s. o. in
Anm. IV 10 S. 153).
In gleicher Weise ist entschieden wegen einer sogenannten „Kinder
gärtnerin", die für ein Jahresgehalt von 150 Mk. und freie Station, wobei
sie am Tische der Herrschaft mitspeiste, die noch nicht schulpflichtigen Kinder
des Hauses zu beaufsichtigen und nebenher Handarbeiten zu verrichten hatte
und welche vor Antritt und nach Aufgabe dieser Stellung als Kindergärtnerin
in einem Kindergarten, Haushälterin und Verkäuferin beschäftigt war.
Auf die vorausgehende Beschäftigung ist vom Lübeckischen Stadt-
und Landamte bei der Entscheidung über die Frage, ob die dem Hausstande
eines Wittwers gegen Empfang von 200 Mk. und freier Station vorstehende
Person Haushälterin oder Hausdame sei, in einem Falle Gewicht gelegt, wo die
Betreffende vorher als Oberköchin in Gasthöfen beschäftigt war. Sie ist für
versicherungspflichtig erachtet.
3. Die „Hauswirthschaft" ist kein Betrieb im Sinne der Bestimmungen
unter Ziffer XIV der Anleitung (Anm. XIV 2). Die in der Hauswirthschaft
beschäftigten Personen können deshalb auch keine Betriebsbeamten sein.
Zu Ziffer XIV der Anleitung.
1. „Betrieb". Die Bezeichnung „Betrieb" wird in dem Jnvaliditäts-
und Altersversicherungsgesetze und den übrigen Arbeiterversichcrungsgesetzen
(Anm. III 49 S. 146 und IV 1 S. 149) in verschiedener Bedeutung gebraucht,
ohne daß jedoch die Absicht der Verwendung des Wortes in verschiedenem
Sinne klar zu Tage träte. . ™ , ,,
Insbesondere kommen hier die folgenden Bedeutungen in Betracht:
a) Unter „Betrieb" wird ein Inbegriff von fortdauernden Anlagen
verstanden, welche zur Erzielung wirtschaftlicher Zwecke
bestimmt sind und dazu verwandt werden. Betrieb in diesem
Sinne ist der weitere Begriff und umfaßt als solcher alle Ver
anstaltungen, welche unter die engeren Begriffe: Bergwerke, Salinen,
Aufbereitungsanstalten, Steinbrüche, Gräbereien, Werften, Bauhöfe,