Bei der außerordentlichen Sorgfalt, mit der die Renten-
ansprüche in jedem einzelnen Falle in gemeinschaftlicher Arbeit
mehrerer Instanzen (Truppe, Lazarett, Generalkommando, even-
tuell Kriegsministerium) geprüft werden, ist es kaum denkbar,
daß einem Rentenberechtigten Unrecht geschehen kann. So sehr
es aber Aufgabe der erwähnten Instanzen ist, dem wirklich Ge-
schädigten innerhalb der gesetlichen Grenzen sein Recht zukommen
zu lassen, ebensosehr müsssen sie darauf bedacht sein, daß Menschen,
die mit unbegründeten Ansprüchen hervortreten, ab-
gewiesen werden. Das ist der undankbarere Teil unserer Arbeit,
denn es herrschen über den ursächlichen Zusammenhang von
Nerven- und Geissteskrankheiten mit dem Dienst im Publikum
vielfach noch ganz falsche Ansichten, die leider dazu führen, daß
die Behörde bisweilen der Härte geziehen wird, wo sie nur sach-
lich entschieden hat. +
Bezüglich der psychogenen Erkrankungen, von deren Heilbar-
keit ich soeben sprach, habe ich für das große Publikum noch hin-
zuzufügen, daß es grundfalsch ist, derartige Kranke zu bemitleiden
und ihren Klagen allzu hohe Bedeutung beizumessen. Im Gegen-
teil muß die Umgebung den Patienten mit zur Bekämpfung
seiner Schmerzen anregen.
Die Arbeitgeber müssen die Tatsache, daß ein solcher Kranker,
wenn er auch geheilt ist, sich erst allmählich wieder in das prak-
lische Berufsleben zurückgewöhnen muß, stillschweigend berück-
sichtigen und im Anfang nicht allzuviel von ihm verlangen.
Bezüglich der Gesetzgebung für diese Kranken ist dringend zu
wünschen, daß die Abfindungsmöglichkeiten, welche die im Kriege
geschaffenen Gesetze bis jetzt geben, eine möglichst ausgiebige Er-
weiterung erfahren. Das, was wir vor dem Kriege bezüglich der
Neurosen gelernt haben, beweist uns, daß da, wo kleine Reste
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