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Vierter Teil.
Sie halten die Sittenstrenge für einen unentbehrlichen Bestand-
teil des alten amerikanischen Geistes, den gegen Katholizismus,
Judentum, Neger, deutsches, französisches, slawisches usw.
Wesen aufrecht zu erhalten oberstes Sittengesetz der Vater-
landsliebe sei. So bedienen sie sich zur Erreichung dieses Zweckes
sehr drastischer Mittel. Vermummte Gestalten entführen mit
List und Gewalt den Ehebrecher oder die Ehebrecherin (zumal
wenn sie den bekämpften Gruppen angehören) in den Wald,
ziehen sie nackt aus, bestreichen ihre Körper mit Teer und heften
ihnen Hühnerfedern an, um sie dann in diesem Zustande laufen
zu lassen, nicht ohne das ausdrückliche Verbot, je wieder in den
Heimatsort zurückzukehren. Wenn das nicht den Teufel mit
Beelzebub austreiben und den Rechtsstaat durch blöde Willkür
ersetzen heißt, haben die Worte ihre Bedeutung verloren.
Im ganzen darf man sagen, daß die Nachkriegszeit eine
Welle freierer Auffassung in Ehe- und Liebesfragen mit sich
brachte. Die schon längst unterhöhlte und praktisch fast all-
gemein zum toten Buchstaben gewordene strafrechtliche Ver-
folgungsmöglichkeit des Ehebruchs (Ehebruchsparagraphen)
wurde von neuem heftigster Kritik ausgesetzt1%, In Rußland
1066 „Der Ehebruch ist auch strafbar, Das ist altes Recht. Und zwar wird
seit langem fast durchweg der Mann ebenso beurteilt wie die Frau, während
die romanischen Länder auch hier noch an seiner Bevorzugung festhalten
und ihn nur strafen, wenn er eine Konkubine in der ehelichen Wohnung
oder auch offenkundig anderswo gehalten hat. Frankreich 339 (Arch. f.
Kriminalanthr., S. 62, 235), Belgien (und Luxemburg) 389, Italien 354,
Spanien 452, die Schweizer Kantone Freiburg, Tessin. Vielfach wurde und
es wird in diesen Ländern der Mann viel geringer bestraft als die Frau.
Ebenso ist der dritte Mitschuldige, unter Umständen er allein strafbar, aber
auch er mehrfach geringer, da er ja nicht zur Treuhaltung verpflichtet
ist, — umgekehrt der dritte Mann auch wieder schwerer. Die Strafe,
früher für die Frau Todesstrafe, ist heute meist eine geringe Freiheits-
strafe, aber nach dem neuesten deutschen Entwurf 1919 gegenüber den
sechs Monaten Höchstmaß des geltenden Rechts auf ein Jahr Gefängnis
erhöht. Vielfach muß heute vorher die Ehe geschieden sein, und zwar
meist eben wegen des zu strafenden Ehebruchs. So in Deutschland, dem
Schweizer Entwurf, Holland, Norwegen, Finnland, Ungarn (in Schweden