fullscreen: Sittlichkeit in Ziffern?

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Vierter Teil. 
Sie halten die Sittenstrenge für einen unentbehrlichen Bestand- 
teil des alten amerikanischen Geistes, den gegen Katholizismus, 
Judentum, Neger, deutsches, französisches, slawisches usw. 
Wesen aufrecht zu erhalten oberstes Sittengesetz der Vater- 
landsliebe sei. So bedienen sie sich zur Erreichung dieses Zweckes 
sehr drastischer Mittel. Vermummte Gestalten entführen mit 
List und Gewalt den Ehebrecher oder die Ehebrecherin (zumal 
wenn sie den bekämpften Gruppen angehören) in den Wald, 
ziehen sie nackt aus, bestreichen ihre Körper mit Teer und heften 
ihnen Hühnerfedern an, um sie dann in diesem Zustande laufen 
zu lassen, nicht ohne das ausdrückliche Verbot, je wieder in den 
Heimatsort zurückzukehren. Wenn das nicht den Teufel mit 
Beelzebub austreiben und den Rechtsstaat durch blöde Willkür 
ersetzen heißt, haben die Worte ihre Bedeutung verloren. 
Im ganzen darf man sagen, daß die Nachkriegszeit eine 
Welle freierer Auffassung in Ehe- und Liebesfragen mit sich 
brachte. Die schon längst unterhöhlte und praktisch fast all- 
gemein zum toten Buchstaben gewordene strafrechtliche Ver- 
folgungsmöglichkeit des Ehebruchs (Ehebruchsparagraphen) 
wurde von neuem heftigster Kritik ausgesetzt1%, In Rußland 
1066 „Der Ehebruch ist auch strafbar, Das ist altes Recht. Und zwar wird 
seit langem fast durchweg der Mann ebenso beurteilt wie die Frau, während 
die romanischen Länder auch hier noch an seiner Bevorzugung festhalten 
und ihn nur strafen, wenn er eine Konkubine in der ehelichen Wohnung 
oder auch offenkundig anderswo gehalten hat. Frankreich 339 (Arch. f. 
Kriminalanthr., S. 62, 235), Belgien (und Luxemburg) 389, Italien 354, 
Spanien 452, die Schweizer Kantone Freiburg, Tessin. Vielfach wurde und 
es wird in diesen Ländern der Mann viel geringer bestraft als die Frau. 
Ebenso ist der dritte Mitschuldige, unter Umständen er allein strafbar, aber 
auch er mehrfach geringer, da er ja nicht zur Treuhaltung verpflichtet 
ist, — umgekehrt der dritte Mann auch wieder schwerer. Die Strafe, 
früher für die Frau Todesstrafe, ist heute meist eine geringe Freiheits- 
strafe, aber nach dem neuesten deutschen Entwurf 1919 gegenüber den 
sechs Monaten Höchstmaß des geltenden Rechts auf ein Jahr Gefängnis 
erhöht. Vielfach muß heute vorher die Ehe geschieden sein, und zwar 
meist eben wegen des zu strafenden Ehebruchs. So in Deutschland, dem 
Schweizer Entwurf, Holland, Norwegen, Finnland, Ungarn (in Schweden
	        
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