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Verordnungen bezwecken weiter nichts, als der Reichsregierung
durch geeignete” Organe die Möglichkeit zu geben, gegenüber der
unzureichenden Erzeugung und der Willkür der Preisbildung für die
Deckung des lebenswichtigen Inlandsbedarfs zu erträglichen Preisen
zu sorgen, so lange wie dies das Allgemeininteresse verlangt. Sie
organisieren zu diesem Zweck nicht das Gewerbe selbst, sondern
unterstellen es einer Organisation, die das Instrument der Reichsregierung
bildet, aber den berechtigten Wunsch der Beteiligten, zunächst
das erste Wort zu haben, mehr oder weniger weitgehend
Rechnung trägt. Sie wollen nicht die Wirtschaft umgestalten, sondern
einem Notstande abhelfen, den die unkontrollierte Wirtschaft unter
den gegenwärtigen Verhältnissen wirklich oder vermeintlich nicht zu
überwinden vermag. Näher auf diese Bildungen einzugehen erübrigt
sich. Sie sind mit der Änderung der Verhältnisse sichtlich im Absterben
begriffen.“
Sonstige Zwangskärtelle der Nachkriegszeit. Neben den genannten
Fällen sind noch einige andere zu erwähnen, in denen der Zwang
aber meist nur ein vorübergehender war. Zunächst wurde der Hefeverband,
bei dem eine freiwillige Verlängerung nicht zu erreichen
war, zwangsweise am Leben erhalten ?).
Eine Verordnung vom 22. September 1919 bestimmte:
„$ ı. Die Dauer des Gesellschaftsvertrages des Verbandes Deutscher Preßhefefabrikanten,
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin (Hefeverband) sowie
des zwischen den Gesellschaften abgeschlossenen, Übereinkunft genannten Vertrags
wird bis zum 30. September 1920 verlängert. Mit Ablauf dieser Zeit gilt die Gesellschaft
und die Übereinkunft. vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach Abs. 2,
als aufgelöst.
Änderungen des Gesellschaftsvertrags sowie der Bestimmungen des Aufsichtsrats
über den Vertrieb von Markenhefe bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
des Reichswirtschaftsministers.
$ 2. Verträge, welche die Übertragung von Produktionsrechten auf den Hefeverband
oder einen Gesellschafter für die Dauer der Gesellschaft betreffen, sowie Verträge
des Hefeverbandes mit Personen, die nicht Gesellschafter sind, sofern diese Verträge
Verpflichtungen hinsichtlich der Herstellung oder des Vertriebs von Hefe enthalten,
werden ihrem ganzen Inhalt nach bis zum 30. September 1920 verlängert.
Streitigkeiten darüber, ob ein Vertrag unter die Vorschrift im Abs. ı fällt, entscheidet
anter Ausschluß des Rechtswegs ein Schiedsgericht; das Nähere über das Schiedsgericht
bestimmt der Reichswirtschaftsminister, Beantragt ein Beteiligter mit Rücksicht
auf eine durch die Vertragsverlängerung herbeigeführte Unbilligkeit oder Härte die
Änderung oder Aufhebung des Vertrags und kommt eine Einigung nicht zustande,
so kann das im Satz _ı bezeichnete Schiedsgericht die Vertragsbedingungen anderl)
Es sei hier erwähnt, daß gerade der Hefeverband, um dessen Bestehen das
Reich sich so bemühte, gleich nach Inkrafttreten der Kartellverordnung in besonderem
Maße Obiekt für die Tätigkeit des Kartellgerichts wurde.