Regulierung der Privatforstwirtschaft. 235
Deutschen Reiches an die Landwirtschaft einerseits und die Forstwirtschaft anderseits zwar
schon so verteilt, daß der für die Landwirtschaft geeignete Boden von der Landwirtschaft
und der für die Forstwirtschaft geeignete von der Forstwirtschaft mit Beschlag belegt ist;
vielfach benutzt aber die Forstwirtschaft auch heute noch Boden, der sich zur Landwirtschaft,
und umgekehrt die Landwirtschaft noch Boden, der sich besser zur Forstwirtschaft eignen
würde. Der Austausch dieser Flächen zwischen Land- und Forstwirtschaft muß im Interesse
der Hebung der Bodenkultur allmählich durchzuführen versucht werden. Eine übermäßige
Verringerung der Waldfläche und eine Verdrängung der Forstwirtschaft auf die minder-
wertigeren Standorte durch diesen Austausch ist, wie En dr es !) mit Recht betont,
deshalb nicht zu befürchten, weil zum absoluten Waldboden auch forstlich fruchtbare Böden
gehören, die der Landwirtschaft entweder nicht zugänglich oder entbehrlich sind. Deshalb
darf die Forstgesezgebung die Überführung von Waldboden in landwirtschaftliches Gelände
dann nicht verhindern, wenn die dauernde Benutzbarkeit des Bodens für die Landwirtschaft
außer Zweifel steht.
Verbot der Waldverwüstung.
Auf sehr schwachen Füßen steht das Verbot der Waldverwüstung, -abschwendung
oder -devastation, weil sich der Fixierung des äußerst dehnbaren Begriffes der „Wald-
verwüstung“ in der Gesetzgebungspraxis große Schwierigkeiten in den Weg stellen. Die
bestehenden Forstgesetze, welche dieses Verbot noch beibehalten haben, verstehen unter
„Waldverwüstung“ teils eine Verwüstung des Bestandes und teils eine Verwüstung der
Bodenkraft, d. h. eine Verminderung der Ertragsfähigkeit des Bodens, wie sie vor allem
durch eine übermäßige Ausdehnung schädlicher Nebennutzungen herbeigeführt wird. Bei
der großen Dehnbarkeit des Begriffes „Waldverwüstung“ kommt dem Verbot eine größere
praktische Bedeutung nicht zu.
Verbol von Kahlhieben.
In einigen Ländern (wie Sachsen, Baden, in bestimmten später noch zu
erörternden Fällen auch in Ba y er n) wird auch der K ah lhieb, d. h. der völlige
Abtrieb von Waldbeständen, von der staatlichen Genehmigung abhängig gemacht. Ein
Verbot des Kahlhiebs dürfte sich indes dann vollkommen erübrigen, wenn von dem gleich
zu besprechenden wirksamsten Vorbeugungsmittel gegen jeden Kahlhieb, dem streng durch-
geführten Zwang zur Wiederaufforstun g innerhalb einer bestimmten kurz-
bemessenen Frist, rücksichtslos Gebrauch gemacht wird.
Beschränkung der Waldteilung.
Die Waldteilung führt leicht zu einer übermäßigen Zersplitterung des Waldbesitzes,
durch welche die Ertragsfähigkeit des Bodens stark beeinträchtigt wird. Deshalb wird auch
eine zuweitgehende Teilung und Zerstückelung des Waldes in mehreren Ländern (wie
Sachsen, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Gotha, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Waldeck) mit Recht so lange verboten, als
y betreffenden Flächen der Forstwirtschaft noch weiterhin erhalten werden sollen
oder müssen.
") Endres, I. c., S. 301.