Contents: Forstwirtschafts-Politik

Regulierung der Privatforstwirtschaft. 235 
Deutschen Reiches an die Landwirtschaft einerseits und die Forstwirtschaft anderseits zwar 
schon so verteilt, daß der für die Landwirtschaft geeignete Boden von der Landwirtschaft 
und der für die Forstwirtschaft geeignete von der Forstwirtschaft mit Beschlag belegt ist; 
vielfach benutzt aber die Forstwirtschaft auch heute noch Boden, der sich zur Landwirtschaft, 
und umgekehrt die Landwirtschaft noch Boden, der sich besser zur Forstwirtschaft eignen 
würde. Der Austausch dieser Flächen zwischen Land- und Forstwirtschaft muß im Interesse 
der Hebung der Bodenkultur allmählich durchzuführen versucht werden. Eine übermäßige 
Verringerung der Waldfläche und eine Verdrängung der Forstwirtschaft auf die minder- 
wertigeren Standorte durch diesen Austausch ist, wie En dr es !) mit Recht betont, 
deshalb nicht zu befürchten, weil zum absoluten Waldboden auch forstlich fruchtbare Böden 
gehören, die der Landwirtschaft entweder nicht zugänglich oder entbehrlich sind. Deshalb 
darf die Forstgesezgebung die Überführung von Waldboden in landwirtschaftliches Gelände 
dann nicht verhindern, wenn die dauernde Benutzbarkeit des Bodens für die Landwirtschaft 
außer Zweifel steht. 
Verbot der Waldverwüstung. 
Auf sehr schwachen Füßen steht das Verbot der Waldverwüstung, -abschwendung 
oder -devastation, weil sich der Fixierung des äußerst dehnbaren Begriffes der „Wald- 
verwüstung“ in der Gesetzgebungspraxis große Schwierigkeiten in den Weg stellen. Die 
bestehenden Forstgesetze, welche dieses Verbot noch beibehalten haben, verstehen unter 
„Waldverwüstung“ teils eine Verwüstung des Bestandes und teils eine Verwüstung der 
Bodenkraft, d. h. eine Verminderung der Ertragsfähigkeit des Bodens, wie sie vor allem 
durch eine übermäßige Ausdehnung schädlicher Nebennutzungen herbeigeführt wird. Bei 
der großen Dehnbarkeit des Begriffes „Waldverwüstung“ kommt dem Verbot eine größere 
praktische Bedeutung nicht zu. 
Verbol von Kahlhieben. 
In einigen Ländern (wie Sachsen, Baden, in bestimmten später noch zu 
erörternden Fällen auch in Ba y er n) wird auch der K ah lhieb, d. h. der völlige 
Abtrieb von Waldbeständen, von der staatlichen Genehmigung abhängig gemacht. Ein 
Verbot des Kahlhiebs dürfte sich indes dann vollkommen erübrigen, wenn von dem gleich 
zu besprechenden wirksamsten Vorbeugungsmittel gegen jeden Kahlhieb, dem streng durch- 
geführten Zwang zur Wiederaufforstun g innerhalb einer bestimmten kurz- 
bemessenen Frist, rücksichtslos Gebrauch gemacht wird. 
Beschränkung der Waldteilung. 
Die Waldteilung führt leicht zu einer übermäßigen Zersplitterung des Waldbesitzes, 
durch welche die Ertragsfähigkeit des Bodens stark beeinträchtigt wird. Deshalb wird auch 
eine zuweitgehende Teilung und Zerstückelung des Waldes in mehreren Ländern (wie 
Sachsen, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Gotha, Sachsen-Meiningen, Schwarzburg- 
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Waldeck) mit Recht so lange verboten, als 
y betreffenden Flächen der Forstwirtschaft noch weiterhin erhalten werden sollen 
oder müssen. 
") Endres, I. c., S. 301.
	        
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