370 II. Abfhnitt: Erlöfchen der Schuldverhältnifie.
oollgültig, wenn diefer fie entwendet oder gefunden Hat, fall8 nicht etwa dem Leiftenden
Umjtände bekannt waren, die ihn bei verftändiger Würdigung zu der Meinung HD
mußten, daß feine Ermächtigung des Neberbringer8 vorliege. Val. Enneccerus, Behr).
4./5. Aufl. 1, 2 S. 256. Val. des Näheren Bem. 2. anefich
VBorausfebung der Anwendbarkeit der Präfumtion des S 370 ift elbftverftändli
CEhtheit der Quittung. N
„Ob unter Umftänden au die Zahlung an den Neberbringer einer gefälfhte®
Duittung den Schuldner befreien kann, hängt davon ab, vb den Gläubiger ein Ser
[dulden an der Ermöglidhung der Fälidhung trifft. Die Frage kann insbefondere IM
Scohedverfehr praktifjch werden, wenn e8 fih un einen folden durch Omittungsformulars
Handelt. Val. Bem. 3 zu 8 368 a. €. Allerding8 hat die Reichsbank die Form de
Ouittungsfcheds befeitigt, was aber nicht ausfchließt, daß foldhe Formulare im Brivatz
banfverfehr nucdh hie und da vorkommen. Da der Neberbringer einer OYaittung alß
EmpfangSbevollimächtigter gilt, ijt übrigens biefe Frage die gleiche auch betm
Unmeilungsidhed. Gewöhnlich enthalten nun bie Bertragsbeflimmungen über den
Schecfverfehr eine der Nr. 6, VI der Beitimmungen für den ®iroverkehr der Reichsban
entibrecdhende lex Se SU e in
„Die Schek-Formulare werden jedem Konto-Inbhaber nach Yedatl X
rn von mindeltenS 50 Stück gegen Suittung von der Bank geliefert. Er
ijt verpflichtet, die Zormulare forgfältig aufzubewahren und trägt alle
7M: und Nachteile, melde aus dem Berlufte oder Jonftigen
Abhandenkommen diefer Zormulare entftehen möchten, went
er nicht die fein Konto führende Bankanftalt rechtzeitig von
dem Abhandenkommen fchriftlig benadrichtigt hat, um DIE
Bablung an den Unberehtigten zu verhindern.“ Ueber einen
Kechtsfall, in dem die OSnabrücer Bank einem Zälicher, der ich das in eine
offenjtehenden Pulte befindliche Formularheft angeeignet und die Unterihril
des Scheckfunden gefälfcht hatte, die Summe von 550 ME. gezahlt Hatte UM
dem Schecflunden Debitierte, vgl. meine Monographie: „Der Sched S. 133 Tr
A S. 192 ff. Sn dem mitgeteilten Jalle wurde der Schecfunde
einer lage auf Nichtanerfennung der Zahlumg in beiden Inftanzer (20.
Dsnabrüc, DLSG. Celle) abgewiejen. Die Ridhtigkeit diefer Urteile war
Übrigene au8 rechtlichen Gründen zweifelhalt, da, mie Cohn in Endemanns
Handbuch zutreffend bemerkt, auch „jener Nebenvertrag im Zweifel die Ban
nicht von der Haftung befreien kann, falls fie bei Prüfung der iD!
eingereichten Anmweitung bzw. des QuittungsSformular8) einer fon
Surrierenden culpa durch Niotanwendung der Sorgfalt einf
ordentlidhen Bankier8 fidhH jhuldig gemadt hat“, Dal. au on
ale Kudlenbek, Komm. zum Schedageleß Bem. 3 zu 8 23 S. 90 ff. Bem-
unten.
Nebrigen8 Fommt auch, wenn der Gläubiger die Zahlıng auf eine gefälfdhte DYarittung
gerfhuldet hat, 8 370 nicht unmittelbar en HEBT, u Eine BETÄLTOEG ein
SchadbenserJaßanfpruch des Schuldners auf Grund des S 823 in Höhe des gezahlten
Schai5 N ibtewG D den Schuldner zur KXompenfationgeinrede berechtigt. ö
2, Mißbrauch der edten Quittung: Unter der Borauzifeßung, daß die Ouitful
echt ijt, bleibt es U ob der Neberbringer fie vom Olüubiger fi Einziehung
zrhalten oder gefunden, geftohlen, unterfhlagen hat. Bol. Rehbein Bem. 7 zu SS 362-—371-
Bol. ferner, DVertmann Bent. 1 3u S 370, Hay, Sefchäftsführung S. 332, Bitelmant
Orundriß S. 122, Anders, wenn dem Leiftenden bekannte Umftände der Annahme Der
Semächtigung entgegen{tehen. Der $ 370 begründet nur eine Nechtsvermutung, FeiN
Siktion der Empfangsvollmacht. AIS Umftände, welche die Vermutung au8fOhlieBen, 9
nügen auch Jolche, die den Neberbringer Lediglich verdächtig erfcheinen lajfen, Unbekanntbet
[einer Berfon, der Umftand, daß der Gläubiger Beträge der fraglichen Höhe immer
jelber erhoben hat uf. Vgl. RGES. Bd. 29 S. 212, 126.
„Der Gläubiger, welcher die Empfang sberetigung des Neberbringer8 der Quittung
befireitet, Hat zu bemweifen, daß dem Schuldner bzw. dem leiftenden Sritten Umftände
bekannt waren, welche der Annahme einer Ermächtigung de8 Neberbringer8 zum Empfang?
der ra entgegenftehen. Kann er diefen Beweis nicht erbringen, Jo muß er DIE ©
den Neberbringer gemachte Leiftung als Erfüllung gelten laflen. Das Kennenmüflen if
hier en An To eigeHet er
, ine Blanfettquittung ift feine Quittung im Sinne des & 370, YNeberbring
W alfo nicht als N Dielelbe auszufüllen. Sal. Rehbein Se 9272 Ser O.; end
Privatr. S. 396, ROHGS. Bd. 11 S. 32. Iedboch ift zu beachten, daß nach ZRO. S 4
eine Brivaturfunde, allo auch die Sant, vollen Bewei8 dafür begründet, daß Die Mt
derfelhen enthaltene Erfärung von dem Musiteller abacaeben it, fofern He nut vom