thumbs: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

370 II. Abfhnitt: Erlöfchen der Schuldverhältnifie. 
oollgültig, wenn diefer fie entwendet oder gefunden Hat, fall8 nicht etwa dem Leiftenden 
Umjtände bekannt waren, die ihn bei verftändiger Würdigung zu der Meinung HD 
mußten, daß feine Ermächtigung des Neberbringer8 vorliege. Val. Enneccerus, Behr). 
4./5. Aufl. 1, 2 S. 256. Val. des Näheren Bem. 2. anefich 
VBorausfebung der Anwendbarkeit der Präfumtion des S 370 ift elbftverftändli 
CEhtheit der Quittung. N 
„Ob unter Umftänden au die Zahlung an den Neberbringer einer gefälfhte® 
Duittung den Schuldner befreien kann, hängt davon ab, vb den Gläubiger ein Ser 
[dulden an der Ermöglidhung der Fälidhung trifft. Die Frage kann insbefondere IM 
Scohedverfehr praktifjch werden, wenn e8 fih un einen folden durch Omittungsformulars 
Handelt. Val. Bem. 3 zu 8 368 a. €. Allerding8 hat die Reichsbank die Form de 
Ouittungsfcheds befeitigt, was aber nicht ausfchließt, daß foldhe Formulare im Brivatz 
banfverfehr nucdh hie und da vorkommen. Da der Neberbringer einer OYaittung alß 
EmpfangSbevollimächtigter gilt, ijt übrigens biefe Frage die gleiche auch betm 
Unmeilungsidhed. Gewöhnlich enthalten nun bie Bertragsbeflimmungen über den 
Schecfverfehr eine der Nr. 6, VI der Beitimmungen für den ®iroverkehr der Reichsban 
entibrecdhende lex Se SU e in 
„Die Schek-Formulare werden jedem Konto-Inbhaber nach Yedatl X 
rn von mindeltenS 50 Stück gegen Suittung von der Bank geliefert. Er 
ijt verpflichtet, die Zormulare forgfältig aufzubewahren und trägt alle 
7M: und Nachteile, melde aus dem Berlufte oder Jonftigen 
Abhandenkommen diefer Zormulare entftehen möchten, went 
er nicht die fein Konto führende Bankanftalt rechtzeitig von 
dem Abhandenkommen fchriftlig benadrichtigt hat, um DIE 
Bablung an den Unberehtigten zu verhindern.“ Ueber einen 
Kechtsfall, in dem die OSnabrücer Bank einem Zälicher, der ich das in eine 
offenjtehenden Pulte befindliche Formularheft angeeignet und die Unterihril 
des Scheckfunden gefälfcht hatte, die Summe von 550 ME. gezahlt Hatte UM 
dem Schecflunden Debitierte, vgl. meine Monographie: „Der Sched S. 133 Tr 
A S. 192 ff. Sn dem mitgeteilten Jalle wurde der Schecfunde 
einer lage auf Nichtanerfennung der Zahlumg in beiden Inftanzer (20. 
Dsnabrüc, DLSG. Celle) abgewiejen. Die Ridhtigkeit diefer Urteile war 
Übrigene au8 rechtlichen Gründen zweifelhalt, da, mie Cohn in Endemanns 
Handbuch zutreffend bemerkt, auch „jener Nebenvertrag im Zweifel die Ban 
nicht von der Haftung befreien kann, falls fie bei Prüfung der iD! 
eingereichten Anmweitung bzw. des QuittungsSformular8) einer fon 
Surrierenden culpa durch Niotanwendung der Sorgfalt einf 
ordentlidhen Bankier8 fidhH jhuldig gemadt hat“, Dal. au on 
ale Kudlenbek, Komm. zum Schedageleß Bem. 3 zu 8 23 S. 90 ff. Bem- 
unten. 
Nebrigen8 Fommt auch, wenn der Gläubiger die Zahlıng auf eine gefälfdhte DYarittung 
gerfhuldet hat, 8 370 nicht unmittelbar en HEBT, u Eine BETÄLTOEG ein 
SchadbenserJaßanfpruch des Schuldners auf Grund des S 823 in Höhe des gezahlten 
Schai5 N ibtewG D den Schuldner zur KXompenfationgeinrede berechtigt. ö 
2, Mißbrauch der edten Quittung: Unter der Borauzifeßung, daß die Ouitful 
echt ijt, bleibt es U ob der Neberbringer fie vom Olüubiger fi Einziehung 
zrhalten oder gefunden, geftohlen, unterfhlagen hat. Bol. Rehbein Bem. 7 zu SS 362-—371- 
Bol. ferner, DVertmann Bent. 1 3u S 370, Hay, Sefchäftsführung S. 332, Bitelmant 
Orundriß S. 122, Anders, wenn dem Leiftenden bekannte Umftände der Annahme Der 
Semächtigung entgegen{tehen. Der $ 370 begründet nur eine Nechtsvermutung, FeiN 
Siktion der Empfangsvollmacht. AIS Umftände, welche die Vermutung au8fOhlieBen, 9 
nügen auch Jolche, die den Neberbringer Lediglich verdächtig erfcheinen lajfen, Unbekanntbet 
[einer Berfon, der Umftand, daß der Gläubiger Beträge der fraglichen Höhe immer 
jelber erhoben hat uf. Vgl. RGES. Bd. 29 S. 212, 126. 
„Der Gläubiger, welcher die Empfang sberetigung des Neberbringer8 der Quittung 
befireitet, Hat zu bemweifen, daß dem Schuldner bzw. dem leiftenden Sritten Umftände 
bekannt waren, welche der Annahme einer Ermächtigung de8 Neberbringer8 zum Empfang? 
der ra entgegenftehen. Kann er diefen Beweis nicht erbringen, Jo muß er DIE © 
den Neberbringer gemachte Leiftung als Erfüllung gelten laflen. Das Kennenmüflen if 
hier en An To eigeHet er 
, ine Blanfettquittung ift feine Quittung im Sinne des & 370, YNeberbring 
W alfo nicht als N Dielelbe auszufüllen. Sal. Rehbein Se 9272 Ser O.; end 
Privatr. S. 396, ROHGS. Bd. 11 S. 32. Iedboch ift zu beachten, daß nach ZRO. S 4 
eine Brivaturfunde, allo auch die Sant, vollen Bewei8 dafür begründet, daß Die Mt 
derfelhen enthaltene Erfärung von dem Musiteller abacaeben it, fofern He nut vom
	        
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