Full text: Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923

wenn auch bezüglich der Versetzbarkeit nicht ganz einwandfrei — 
das Obereinigungsamt sein Gutachten abgegeben, welches deutlich 
den Willen zum Schutze der Betriebsräte erkennen läßt. Abgesehen 
von diesen erst in der jüngsten Zeit wahrnehmbaren Bemühungen, 
sich der Betriebsräte zu entledigen, sei noch auf die mannigfachen 
Entlassungsgründe verwiesen, die geltend gemacht wurden. In 
erster Linie mußte die „Vernachlässigung der Arbeitspflicht“ her— 
halten. Es ist bezeichnend, daß in der Rechtsprechung „die dringen— 
den Arbeiten für den Betriebsrat“ nicht als eine Vernachlässigung 
gewertet und daher nicht als Entlassungsgrund anerkannt wurden. 
In einem anderen Falle wurde Fernbleiben von der Arbeit in 
Ausübung des Mandats gleichfalls nicht als Entlassungsgrund be— 
zeichnet, vielmehr besonders darauf verwiesen, daß der Betriebsrat 
für die versäumte Zeit keinen Lohn begehrte. Es gab auch den 
Vermerk, daß es die Stellung des Betriebsrates erfordert, „einen 
strengeren Maßstab an sein Verhalten anzulegen, denn er soll für 
diejenigen, von deren Vertrauen er getragen wird, vorbildlich sein“. 
Nicht zuletzt sollte auch diesem Kapitel bei der Bildungs— 
tätigkeit ein größeres Augenmerk zugewendet werden, sofern es 
nicht schon in dem Rahmen der bisher durchgeführten Schulen 
Berücksichtigung fand. Auf die vielen in der Praxis vorkommenden 
Entlassungsgründe näher einzugehen erscheint müßig. Ein be— 
sonderer Umstand muß jedoch Erwähnung finden, der mit der 
Textierung des Betriebsrätegesetzes (5 14) zusammenhängt. Es 
betrifft dies die Einholung der Zustimmung des Einigungsamtes 
zur Entlassung oder Kündigung von Betriebsräten. Die in der 
amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen lassen er— 
kennen, daß in einer allerdings ziffermäßig nicht nachweis— 
baren Anzahl solcher Streitfälle wegen einer in den einschlägigen 
Gesetzen aufgezählten „Handlungen“ nicht kurzerhand zur Ent— 
lassung des Betriebsrates kam, sondern die Zustimmung des 
Einigungsamtes eingeholt wurde. 
In vereinzelten Fällen haben sich mehrere Einigungsämter 
für die Entscheidung der Frage, ob ein Entlassungsgrund vorliegt, 
mit der Begründung unzuständig erklärt, daß eine Entlassung aus 
gesetzlichen Gründen (schuldbare Handlungen) der Zustimmung des 
Einigungsamtes nicht bedarf. Über Befragen hat das Ober— 
einigungsamt in seinem Gutachten vom 26. Jänner 1928 (Arbeits- 
rechtliche Entscheidungen, Nr. 3112) erklärt: 
„Das Einigungsamt ist im rechtsprechenden Verfahren weder 
dazu berufen, einer auf gesetzliche Entlassungsgründe gestützten 
Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes zuzustimmen, noch sonst 
darüber zu entscheiden, ob eine solche Entlassung gerechtfertigt ist 
oder nicht.“
	        
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