thumbs : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

44  Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.?
machten  Ausführungen  doch  schon  erkennen,  daß  ich  wegen  der
wirtschaftlich  unbefriedigenden,  dem  Grundgedanken  der  Absetzung ­
  wegen  Abnutzung  nicht  gerecht  werdenden  Folgen
des  Ausgehens  vom  Anschaffungspreise  nicht  ohne  Bedenken
gegen  sie  war.  In  dem  Lrgänzungsbande  zu  der
Handausgabe,  der  insoweit  seit  Monaten  gedruckt  liegt  und
nur  wegen  der  Schwierigkeiten  im  Buchgewerbe  und  der  Unsicherheit ­
  über  das  nächste  Schicksal  des  Einkommensteuergesetzes ­
  vom  Verleger  noch  nicht  herausgebracht  ist,  habe  ich
aber  an  Stelle  des  letzten  Absatzes  der  Anm.  22  in  der
3.  Auflage  des  Hauptwerks  folgendes  ausgeführt:
„Zweifelhaft  kann  sein,  wie  sich  die  Antragsteller  die
—  übrigens  im  Gesetzestexte  nicht  zum  Ausdruck  kommende ­
  —  „Berücksichtigung"  der  Erneuerungs-  oder  Ersatzbeschaffungskosten ­
  dachten.  Man  könnte  daran  denken, ­
  es  sei  gemeint,  daß  abgesetzt  werden  könne  die  Differenz ­
  zwischen  den  Kosten  der  Erneuerung  oder  des  Ersatzes ­
  des  Gegenstandes  und  dem  Werte  des  Gegenstandes ­
  am  Schlüsse  des  maßgebenden  Zeitraums,  die  größer
ist,  als  es  diejenige  zwischen  den  Erneuerungs-  oder
Ersatzbeschaffungskosten  und  dem  Werte  bei  Beginn
dieses  Zeitraums  war.  Der  Mehrbetrag  jener  jetzigen
Differenz  über  diese  frühere  Differenz  solle  das  Maß  der
nach  §  13  Ziff.  1  b  zulässigen  Absetzung  bezeichnen.  Beispiel: ­
  Eine  Maschine,  die  1910  20  000  M.  gekostet  hat,
hatte  am  1.  Januar  1920  noch  einen  Wert  von  30  000
Mark,  während  ihre  Ersetzung  durch  eine  neue  damals
einen  Aufwand  von  100  000  M.  erfordert  hätte.  Am
1.  Januar  1921  ist  sie  infolge  Abnutzung  nur  noch
24  000  M.  wert,  ihr  Ersatz  würde  aber  120  000  M.  erfordern. ­
  Dann  könnten  96  000  —  70  000  —  26  000  M.  ab  geschrieben ­
  werden.  Dann  käme  man  aber  dahin,  daß,
wenn  die  Maschine  z.  B.  Ende  1921  nur  noch  20  000  M.
wert  wäre,  die  Kosten  ihrer  Neubeschaffung  aber  nur
110  000  M.  betrügen,  für  1921  trotz  Abnutzung  überhaupt ­
  nichts  abgeschrieben  werden  könnte;  denn  die  Differenz ­
  110  000  —  20  000  =  90  000  M.  wäre  geringer  als
zu  Anfang  des  Jahres,  wo  sie  120  000  —  24  000  =  96  000
Mark  betrug.  Man  könnte  daher  auch  daran  denken,
die  Berücksichtigung  der  Erneuerungs-  oder  Neuanschaffungskosten ­
  solle  in  der  Weise  erfolgen,  daß  von  dem
Verhältnis  des  Zeitwerts,  den  der  Gegenstand  noch  hat,
zu  den  Kosten,  die  seine  Erneuerung  oder  Neuanschaffung ­
  zu  demselben  Zeitpunkt  erfordern  würde,  ausgegangen ­
  wird.  Zur  Absetzung  zuzulassen  wäre  dann  derjenige ­
  Bruchteil  dieser  Kosten  im  Zeitpunkt  des  Endes
der  maßgebenden  Zeitperiode,  um  den  der  Bruchteil,  den
            
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