Artikel VI
1)
2)
Unbeschadet weitergehender Begünstigungen von Angehöri-
gen einer der Hohen Vertragschließenäden Parteien dürfen
Vermögen, Rechte und Interessen eines, Angehörigen einer
djer Hohen Vertragschließenden Parteien, das im Gebiet
sainer der anderen Hohen Vertragschließenden Parteien an-
gelegt worden ist, durch diese während eines Zeitraums
von 30 Jahren nach der Errichtung der Anlage nicht ent-
signet werden, Ausnahmen sind in Fällen des öffentlichen
VYotstandes nur insoweit zulässig, als der Notstand nicht
lurch vorübergehende Vermögensbeschränkungen oder andere
Maßnahmen behoben werden kann. Enteignungen zum Zwecke
der mittelbaren oder unmittelbaren Verstaatlichung gel-
ten nicht als Enteignungen im Öffentlichen Notstand.
Im übrigen darf Vermögen von Angehörigen einer der Hohen
Vertragschließenden Farteien durch eine der anderen Hohen
Vertragschließenden Parteien nur aus überwiegenden Grün-
3en des allgemeinen Wohls enteignet werden,
Artikel VII
1)
‘2)
In allen Fällen der Enteignung von Vermögen von Angehö-
rigen einer der Hohen Vertragschließenden Parteien durch
sine der anderen Hohen Vertragschließenden Parteien ist
jem Eigentümer nach seiner Wahl eine dem Wert des ent-
signeten Vermögens entsprechende Ersatzleistung und/oder
Entschädigung zu gewähren.
Für den Fall von Vermögensbeschränkungen im Sinne des
Art IV, soweit sie entgegen bereits bestehenden vertrag-
lichen oder sonstigen Zusicherungen der betreffenden Hoher
Yertragschließenden Partei oder nach Inkrafttreten dieser
Konvention vorgenommen werden, sind Entschädigungen zu
zewähren. Die Entschädigungen müssen dem Ausmaß des ent-
standenen Schadens entsprechen. Entsprechende Entschädi-
szungen sind für den Fall vorübergehender Vermögensbeschrän-