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Artikel VI 
1) 
2) 
Unbeschadet weitergehender Begünstigungen von Angehöri- 
gen einer der Hohen Vertragschließenäden Parteien dürfen 
Vermögen, Rechte und Interessen eines, Angehörigen einer 
djer Hohen Vertragschließenden Parteien, das im Gebiet 
sainer der anderen Hohen Vertragschließenden Parteien an- 
gelegt worden ist, durch diese während eines Zeitraums 
von 30 Jahren nach der Errichtung der Anlage nicht ent- 
signet werden, Ausnahmen sind in Fällen des öffentlichen 
VYotstandes nur insoweit zulässig, als der Notstand nicht 
lurch vorübergehende Vermögensbeschränkungen oder andere 
Maßnahmen behoben werden kann. Enteignungen zum Zwecke 
der mittelbaren oder unmittelbaren Verstaatlichung gel- 
ten nicht als Enteignungen im Öffentlichen Notstand. 
Im übrigen darf Vermögen von Angehörigen einer der Hohen 
Vertragschließenden Farteien durch eine der anderen Hohen 
Vertragschließenden Parteien nur aus überwiegenden Grün- 
3en des allgemeinen Wohls enteignet werden, 
Artikel VII 
1) 
‘2) 
In allen Fällen der Enteignung von Vermögen von Angehö- 
rigen einer der Hohen Vertragschließenden Parteien durch 
sine der anderen Hohen Vertragschließenden Parteien ist 
jem Eigentümer nach seiner Wahl eine dem Wert des ent- 
signeten Vermögens entsprechende Ersatzleistung und/oder 
Entschädigung zu gewähren. 
Für den Fall von Vermögensbeschränkungen im Sinne des 
Art IV, soweit sie entgegen bereits bestehenden vertrag- 
lichen oder sonstigen Zusicherungen der betreffenden Hoher 
Yertragschließenden Partei oder nach Inkrafttreten dieser 
Konvention vorgenommen werden, sind Entschädigungen zu 
zewähren. Die Entschädigungen müssen dem Ausmaß des ent- 
standenen Schadens entsprechen. Entsprechende Entschädi- 
szungen sind für den Fall vorübergehender Vermögensbeschrän-
	        
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