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dem andere als Konsequenzen folgen müssen, oder der sich
selbst nur als Konsequenz einesnicht ausdrücklich ausgesprochenen,
darum aber nicht weniger in den Vereinbarungswillen einbe-
zogenen „höheren“ Rechtssatzes denken lässt. ') Nicht nur dieser
letztere, sondern vielleicht eine ganze Reihe weiterer, ebenso wie
er, ‚„latenter‘‘ Rechtssätze, die sich wieder als seine Konse-
quenzen ergeben und damit als Rechtssätze, die dem aus-
drücklich formulirten „analog“ sind, werden in diesem gleich-
zeitig vereinbart 2).
Aber mindestens ebenso wichtig ist es, dass die Staaten
ihren auf Setzung eines Rechtssatzes gerichteten übereinstimmen-
den Willen überhaupt durch jede Handlung zum Ausdruck bringen
können, die als Erklärung solchen Willens geeignet ist. Ein ge-
waltiger Bestandtheil allen Völkerrechts ist so geschaffen wor-
den. Man pflegt hauptsächlich diesen Theil als Gewohn-
heitsvölkerrecht zu bezeichnen. Freilich sehr selten mit
dem Gedanken, dies Recht so wie hier auf eine Verein-
barung der Staaten zu gründen. Worauf sonst? Eine genügende
Antwort auf diese Frage müsste in einer sehr ausführlichen Dog-
mengeschichte bestehen. Denn die Auffassung des Völkerge-
wohnheitsrechts hat sich im Laufe der Jahrhunderte ausserordent-
lich wechselvoll gestaltet, und die Schriftsteller ein und desselben
Zeitraumes gehen wieder stark auseinander. Genau wie hin-
1) Aehnlich v. Holtzendorff in HH I S. 45, 87, 88.
2) Wenn z. B. die Petersburger Konvention vom 11. Dezember 1868 (M.
N. R. G. XVII p. 474)’ den Gebrauch gewisser explosibler Geschosse im Kriege
verbietet, so ist das allgemeine Prinzip, auf dem dies Verbot beruht, nämlich
das Verbot der Anwendung solcher Kriegsmittel, die für den Kriegszweck un-
nöthig sind, leicht zu eruiren, und es bedürfte dazu nicht erst der ausführ-
lichen Motivirung im Vertragseingange (die übrigens ziemlich schief gefasst
ist; vergl. den berühmten Brief Moltke’s an Bluntschli, in dessen Ges.
Kl. Schriften II. Nördlingen 1879. S. 271 f.) Aus diesem Prinzip lassen sich
aber wieder, namentlich wenn man auf verwandte Vereinbarungen, z. B. die
Genfer Konvention Rücksicht nimmt, eine Reihe wichtiger Folgesätze anderen
Inhalts entwickeln, die auf diese Weise eine solidere Basis erhalten, als die
gewöhnlich ohne jeden Versuch eines Beweises vorgetragenen Lehrsätze über
Kriegsmanier und Kriegsraison. Dass unsere Litteratur sich viel zu wenig
der hier angedeuteten Mittel bedient, Völkerrechtssätze aus dem vorhandenen
Material nachzuweisen, darauf habe ich schon an anderer Stelle aufmerksam
gemacht. Petersburger Journal du droit international et public (russisch.)
1897 livre 4 p. 19 et suiv.